Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 15.06.2022 Alex Clodo

Ist eine Flugannullierung auch nach dem Start möglich?

Auch wenn Streiks einmal nicht der Grund sind für Flugausfälle, können diese trotzdem vorkommen – zum Leidwesen der Reisenden, die nicht pünktlich ihre Termine wahrnehmen können oder ungünstig für Urlauber, deren Planung durcheinander gebracht wird. In jedem Fall entstehen Kosten – und die Frage danach, wer dafür aufkommt. Im rechtlichen Sinne entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass eine Flugannullierung auch nach dem Start möglich ist.

Flug nach Start abgebrochen – Besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei Flugannullierung?

Reisende saßen in einem Flugzeug der Fluggesellschaft Air France. Zunächst verlief alles planmäßig. Von Frankreichs Hauptstadt Paris sollte es ins spanische Vigo gehen. Die Maschine startete. Wenige Minuten später aber entschied sich der Pilot umzukehren und brachte Flugzeug und Insassen zum Startflughafen Charles de Gaulle zurück. Er hatte einen technischen Defekt festgestellt – wollte und konnte kein Risiko eingehen. Der Organisationsaufwand danach war groß: Einige Reisende flogen am Tag darauf in die Stadt Porto und stiegen dann ins Taxi, um letztlich nach Vigo zu gelangen. Wieder andere wurden umgebucht auf einen anderen Flug nach Vigo – ebenfalls einen Tag später.  Die Forderung der Kläger lautete folgendermaßen: Sie verlangen, dass anerkannt wird, dass der Flug annulliert worden sei.

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Was bedeutet eine Annullierung im Flugverkehr?

Die Annullierung bedeutet, dass das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Fluggesellschaft von Anfang nicht umgesetzt wurde. Hier streicht die Fluggesellschaft dann den Flug. Die Stornierung der Reise hingegen bedeutet, dass der Auftrag rückgängig gemacht wird, weil der Flug aus irgendeinem Grund vom Verbraucher nicht angetreten werden kann. Auch wenn die Maschine bereits gestartet war, könne nicht von einem durchgeführten Flug die Rede sein. Daher stehe ihnen die jeweilige Ausgleichszahlung in einer Höhe von 250 Euro zu.

Trotz Abflug ist Flugstreichung möglich

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Az.: C-83/10) entschied zugunsten der Kläger. Auch ein gestarteter Flug gelte bei Zurückkehren zum Ausgangsflughafen nicht als durchgeführt, sondern als annulliert. Auch betonte er, dass der Grund für eine Annullierung unerheblich ist und nicht ins Gewicht zu fallen hat. Sobald der Flieger vom Abflughafen startet, aber aus irgendeinem Grund zurück muss, ohne die vorgesehene Route durchgeführt zu haben, so ist die Reise in ihrer vorgesehenen Form nicht erbracht worden.

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Ist Baulärm ein schwerwiegender Reisemangel?

Stellen Sie sich vor, dass sie in einem Hotel wohnen. Dort stellen Sie jedoch fest, dass vor dem Hotel eine lärmende und staubende Baustelle ist. Fraglich ist, ob Sie das hinnehmen müssen.

Dies müssen Sie nicht hinnehmen. Baulärm ist ein schwerwiegender Reisemangel. Es kommt dabei aber auf die Intensität des Baulärms an. Durch den Reisemangel steht Ihnen eine Minderung des Reisepreises zu. Richter sprechen je nach Intensität dem Reisenden bei Lärm am Tag eine Rückerstattung von 5% bis 25% zu. Zusätzlich steht bei nächtlichem Lärm eine Rückerstattung von 10% bis 40% zu. Zu beachten ist jedoch, dass kleinere Reparaturen im Hotel oder in der Umgebung hingenommen werden müssen.

Muss ich meine Kreditkarte beim Check-In am Flughafen vorzeigen?

Sie kommen am Flughafen an und wollen gemütlich einchecken. Ist es rechtens, dass ich nicht mitfliegen darf, wenn ich beim Check-In meine Kreditkarte nicht vorzeigen konnte.

Die Antwort lautet klar Nein! Sollten Sie bei der Buchung eine Kreditkarte benutzt haben und können Sie beim Check-In nicht vorzeigen, darf der Reisende trotzdem den Flug antreten. Das LG Frankfurt entschied in einem vergleichbaren Fall, dass die Kreditkarte lediglich ein Zahlungsmittel ist und kein Reisedokument. Daher muss die Airline den Schaden ersetzen, wenn sie einen Kunden stehen lässt.

Was tun, wenn Sie den Abflug verpasst haben?

Sie können den Abflug kaum erwarten. Was aber, wenn sie den Abflugtermin verpassen? Müssen Sie die Kosten selbst tragen oder muss die Gesellschaft Sie einfach umbuchen?

Bei dem Abflugtermin handelt es sich zum einen um einen verbindlich vereinbarten Termin. Erscheinen Sie als Gast zu spät, verlieren Sie den Anspruch auf die Beförderung. Das heißt für Sie: Sie müssen ein neues Ticket buchen und dieses auch bezahlen. Zudem besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des verfallenen Tickets. Liegt ein umgekehrter Fall vor – die Fluggesellschaft lässt den Termin platzen – hat man als Kunde Ansprüche. Sie müssen aber auch wissen, dass Verspätungen von bis zu zwei Stunden noch keinen Reisemangel darstellen.

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Quellen:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.10.2011 – C-83/10

 

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-schadensersatz-bei-flugannullierung/

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