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Rechtsnews 16.05.2012 Julia Brunnengräber

Wer kommt in der EU für Überschuss-Beseitigung auf?

Innerhalb der EU müssen Zuständigkeiten geregelt werden. Mitgliedstaaten haben ihre Zuständigkeiten hinsichtlich des eigenen Staates und ihre Zuständigkeiten innerhalb der EU. Der folgende Fall betraf den EU-Beitritt. Tritt ein Staat der EU bei, hat aber zu diesem Zeitpunkt einen Überschuss an landwirtschaftlichen Erzeugnissen aufzuweisen, gefährdet das das Funktionieren des gesamten Marktes. Ein Überschuss liegt dann vor, wenn die Bestände über die als normal anzusehende Menge hinausgehen.

Wird durch Kommissions-Maßnahme Überschuss-Beseitigung erreicht?

2004 traten neue Mitgliedstaaten bei. In der Beitrittsakte des Jahres 2003 stand, private und öffentliche Überschüsse müssen beseitigt werden. Die Kosten dafür tragen die neuen Mitgliedstaaten selbst. Die Kommission sollte die Maßnahmen festlegen, wie beseitigt werden soll. Hierbei ergab sich nun aber ein Problem: Die Kommission stellte den Mitgliedstaaten Beträge in Rechnung. Diese sollten sie an den Gemeinschaftshaushalt zahlen. Die Rechnungen hatten Klagen von Seiten Polens, der Tscheschichen Republik und Litauens zur Folge. Problematisch und zu klären waren folgende Fragen: Wird durch den Plan der Kommission auch wirklich der Überschuss beseitigt? Findet Ausfuhr und Vernichtung statt? Schließlich geht es um die Stabilität des EU-Marktes, die dadurch geschützt werden soll. Ansonsten könnten wirtschaftliche Störungen die Folge sein.

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EuGH erklärt Kommissionsentscheidung für nichtig

Die überschüssigen Bestände müssen also vom Markt genommen werden. Die Kommission aber habe hier ein System vorgesehen, das nicht auf Ausfuhr oder Vernichtung beruht. Vielmehr können durch dieses System die Überschüsse auf den Markt gelangen und die betroffenen Mitgliedstaaten zahlen demnach den Betrag, den die Gemeinschaft für die Ausfuhr hätte zahlen müssen. Die Rechnungsbeträge seien also schlichte Zahlungsaufforderungen, nicht Zahlungen der Beseitigungen der Überschüsse. Der EuGH betont, dass in solchen Fällen eine Vernichtung oder Ausfuhr stattfinden muss. Die Kommission aber wandte andere Maßnahmen an. Die Stabilität des Marktes ist vordergründig. Eine Überschussbeseitigung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hat eine steigende Nachfrage zufolge. So werde Stabilität hergestellt. Der EuGH erklärt daher die Kommissions-Entscheidung für nichtig.

  • Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. März 2012, Az.: T-243/07, T-247/07, T-248/07, T-262/07

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