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Rechtsnews 26.01.2012 Julia Brunnengräber

EU: SAS-Statistiksoftware von Urheberrechtsverletzung betroffen?

Das Unternehmen SAS Institute Inc. erhob im Vereinigten Königreich gegen das Vorgehen von World Programming Limited (WPL) aufgrund der Nachbildung ihres Programms Klage. Es wollte das eigene vermeintliche Urheberrecht schützen. Computerprogramme und Programmiersprachen werden entworfen und entwickelt. Auch hierbei stehen Urheber dahinter. Es stellte sich aber die Frage, ob Urheberrechtsschutz hier sinnvoll ist und ob sich die Konsequenzen dessen auf die Operabilität von Computersystemen auswirken. Der Nachteil für den Nutzer war hierbei zu beachten. Ein Urteil ist noch nicht gefallen, jedoch liegen die Schlussanträge des Generalanwalts für die Richter des Gerichtshof der Europäischen Union dazu vor.

SAS und WPS miteinander operabel – Urheberrechtsverletzung?

In folgendem Fall geht es um das SAS-System, mit dem Daten, vor allem statistischer Art, verarbeitet und analysiert werden können. Entwickelt wurde es von SAS Institute Inc.  Die Basis des Systems ist “Base SAS”. Damit können sogenannte “scripts” verfasst werden, die die Nutzer in der Programmiersprache schreiben können. Weitere Komponenten können Base hinzugefügt werden. Das ist von der jeweiligen Datenverarbeitung abhängig, die vorgenommen werden soll. Die Benutzer schreiben sich Anwendungen in der SAS-Sprache. Lizenzen mussten dafür immer wieder erneuert werden. Dies bringt dann Probleme mit sich, wenn die Software schließlich gewechselt wird und daher die Programme in einer neuen Sprache geschrieben werden müssen. Die World Programming Limited (WPL) bezog sich aufgrund dieser Erkenntnis auf SAS Institute Inc. Ihr Produkt nannte sie “World Programming System (WPS)”. Werden Produkte damit betrieben, dann auf die Art und Weise wie mit SAS. Das SAS-Datenformat wird von ihm gewissermaßen “verstanden”. Die Programme sind daher miteinander interoperabel. SAS Institute Inc. erhob Klage wegen Urheberrechtsverletzung.

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Generalanwalt: Kein Urheberrecht bei Funktionalitäten-Vervielfältigung und Programmiersprache

Der Generalanwalt ist der Meinung, Funktionalitäten eines Computerprogramms sollten nicht urheberrechtlich geschützt werden. Die Leistung, die es für den Nutzer erbringt, sollte also nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Denn nur so kann es mehrere Computerprogramme geben, bei denen die Funktionalitäten dieselben sind. In der Pressemitteilung des Gerichtshof heißt es: “Ließe man zu, dass eine Funktionalität eines Computerprogramms als solche geschützt wird, würde man demnach zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren.” Das soll jedoch nicht zugelassen werden. Auch die Programmiersprache sollte laut Generalanwalt nicht geschützt werden. Sie sei ein Mittel für Befehlseingabe für den Computer. Was aber geschützt werden kann, um der Kreativität und Schöpfung der Programmentwickler gerecht zu werden, ist der Weg hin zu diesen Funktionalitäten. Das meint die Entwicklungsweise, was den Stil des Schreibens, die Kombination der Formeln und Algorythmen, angeht. Der Gerichtshof weist den Fall für ebendiese Prüfung an das nationale Gericht zurück. Der Sachverhalt im Ganzen wird von den Richtern des Gerichtshofs unter Einbeziehung der Schlussanträge verhandelt, welche in Zukunft ein Urteil fällen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. November 2011, Az.: C-406/10

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