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Rechtsnews 23.01.2012 Julia Brunnengräber

EU: Red Bull GmbH erhob Markenrechtsverletzungs-Vorwurf

Innerhalb der Europäischen Union erfolgt prinzipiell freier Warenhandel. Auch oder gerade dadurch besteht Wettbewerb und bestehen konkurrierende Unternehmen, die ähnliche Produkte auf den Markt bringen und diese vertreiben. Daher kann es aus unterschiedlichen Gründen dazu kommen, dass sich auch die Markenzeichen ähneln.

Bedeutet Abfüllen von Getränkendosen auch Benutzung der Zeichen auf den Dosen?

Im Mittelpunkt des folgenden Falles stehen die Niederländische Gesellschaft Frisdranken Industrie Winters BV (Winters), die Getränkedosen mit dem entsprechenden Inhalt befüllt, die Gesellschaft Smart Drinks Ltd und die Gesellschaft Red Bull GmbH. Die Red Bull GmbH klagte Winters wegen Markenrechtsverletzung an. Der Vorwurf: Winters verwende ein Markenzeichen, das dem von der Marke Red Bull ähnele, welches die Red Bull GmbH registriert und damit geschützt hat. Sie wollte erreichen, dass Winters keine ähnlichen Markenzeichen verwendet. Als Vorinstanz agierte zunächst das Oberste Gericht der Niederlande, das den Fall beim Gerichtshof der Europäischen Union vortrug. Mit diesem Sachverhalt hatte er sich auseinanderzusetzen.

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EU: Red Bull GmbH erhob Markenrechtsverletzungs-Vorwurf erhalten

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Technischer Vorgang noch keine Markenrechtsverletzung

Smart Drinks Ltd belieferte Winters mit Dosen, Verschlusskapseln und dem Erfrischungsgetränkeextrakt. Aufgabe von Winters war es, die Dosen mit dem Extrakt, Wasser und gegebenenfalls Kohlensäure zu befüllen und zu verschließen. Hier endete dann auch die Zuständigkeit von Winters. Ausschlaggebend für den Gerichtshof der Europäischen Union waren letztendlich folgende Aspekte: Winters schafft die “technischen Voraussetzungen”, die die anschließende Zeichenbenutzung möglich machten. Jedoch ist Winters nur für den genannten technischen Vorgang zuständig, nicht für Verkauf, Auslieferung oder gar Vermarktung. “Benutzung” liegt vielmehr durch einen Dritten vor. Die Dienstleistung Winters besteht im Abfüllvorgang, der für sich genommen nicht mit dem Red Bull-Markenzeichen und überhaupt nicht mit Zeichen auf der entsprechenden Dose in Verbindung steht. Die Benutzung des Zeichens durch Dritte kann verboten werden, wenn Zeichen und Dienstleistung oder Zeichen und Ware in Verbindung miteinander stehen. Demjenigen Dritten, auf den das zutrifft, kann die Red Bull GbmH die gleiche oder ähnliche Zeichenverwendung verbieten. Grund dafür sind generell vor allem die Käufer selbst. Das potentielle Käuferpublikum könnte nämlich die Marke verwechseln, wenn sich zu sehr ähnelnde Zeichen vorliegen, stattdessen soll jedoch die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung erkennbar sein. Hier aber trifft den Beklagten – Winters – keine Schuld. Das Unternehmen hat die Marke Red Bull nicht verletzt. Quelle:

  • Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Dezember 2011, Az.: C-119/10

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