Produkte der Europäischen Union werden nicht nur innerhalb der EU verkauft, sondern auch an Drittländer außerhalb der EU-Grenzen. Ist dies der Fall, kann eine sogenannte “Ausfuhrerstattung” beantragt werden, von demjenigen, der die entsprechenden Waren exportiert. Der Exporteur wird subventioniert, damit die Differenz der Preise der EU und die der Drittländer ausgeglichen wird. Im vorliegenden Fall wurde diese Subvention aber zu Unrecht beantragt und eine Sanktion von einer Höhe von 50 % der vorhergehenden Subvention für den Exporteur verhängt.
Der Sachverhalt
Ausgeführt wurde Rindfleisch, das nicht die “handelsübliche” Qualität aufwies, da es aus “Isolierschlachtbetrieben” stammt. Aus diesem Grund steht der Exporteurin in dieser Sache die Ausfuhrerstattung nicht zu. Dem entgegen steht aber, dass die Klägerin in ihrem Subventionsantrag zutreffende Angaben gemacht hat. Aus diesen wäre schon hervorgegangen, dass der Anspruch auf die Erstattung der Ausfuhr nicht besteht.
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EU: Produkte an Drittländer ausführen – Subventions-Antragsverfahren angezweifelt erhalten
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Die Entscheidung
Durch diesen Fall wurde grundsätzlich die Frage aufgeworfen, ob die Ablehnung nicht sofort erfolgen könnte, wenn aus den vorgelegten Unterlagen der Exporteure hervorgeht, dass sie keinen Anspruch auf Subventionierung erhalten. Der Bundesfinanzhof übergibt diese Frage als “Zweifelsfrage” daher an den Gerichtshof der Europäischen Union ((EuGH), wie jener am 7. September 2011 beschloss. Geprüft werden muss die Sanktionierung auf deren Rechtmäßigkeit. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 16. November 2011, Az.: VII R 45/10