Rechtsnews 10.09.2016 Raphaela Nicola

Es gibt nur einen FC Köln!

Die Domain www.fc.de darf der 1. FC Köln nutzen. Nach Auffassung des Landgerichts (LG) Köln steht fest, dass nur der Kölner Verein für die relevanten Verkehrskreise „der FC“ ist. Schließlich wüssten das nicht nur sämtliche Medien, sondern auch die Kölner Richter selbst.

Welcher Fall liegt hier vor?

Der Inhaber der Domain www.fc.de wurde vom Landgericht (LG) Köln dazu verurteilt, dem Löschen durch den Domain-Verwalter zuzustimmen und die Internetadresse nicht weiter zu nutzen (Urt. v. 09.08.2016, Az. 33 O 250/15). Der Mann hatte zunächst das Angebot des 1. FC Köln, ihm die Domain zu veräußern, ausgeschlagen. Stattdessen verlangte er 50.000 Euro für die Internetadresse. Außerdem hat er auch anderen Fußballfanclubs, wie etwa dem FC Bayern oder dem Augsburg, diese erfolglos zum Verkauf angeboten. Der 1. FC Köln hatte zwischenzeitlich einen sogenannten Disput-Antrag beim Deutschen Network Information Center (DENIC) gestellt. Dieses verwaltet alle „.de“ Adressen. Das Rechtsinstrument, welches vom DENIC bereitgestellt wird, verhindert, dass der Inhaber einer Domain diese auf einen anderen als den Antragsteller überträgt. Der Antragsteller kann neuer Inhaber der zunächst gelöschten Internetadresse werden, wenn die Löschung der Domain beziehungsweise die Zustimmung zu dieser vor Gericht erstritten wird. 

Gibt es tatsächlich nur den einen FC Köln?

Der 1. FC Köln tritt derzeit noch unter www.fc-köln.de im Internet auf. Er argumentierte vor Gericht, dass er das Kürzel „FC“ zur Benennung des Vereins in der Außendarstellung nutze. Bereits seit Jahren habe sich dieses etabliert. Es werde gerade in der Sportberichterstattung zur Bezeichnung des Kölner Traditionsvereins verwendet. Der Club sei damit Inhaber der bekannten Bezugsmarke „FC“ und des gleichnamigen Unternehmenskennzeichens. Zudem stünden ihm an dem Kürzel die Namensrechte zu. In dem Verfahren wurde der Fußballclub vom renommierten Markenrechtler Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt vertreten. Der Domain-Inhaber verteidigte sich gegen die Anklage. Zusätzlich verlangte er, vertreten von der Augsburger IP-IT-Kanzlei Hild & Kollegen, in einer Wiederklage, den Disput Antrag des Clubs für die Löschung beim DENIC zurückzuziehen. Der Bayer argumentierte dies damit, dass lediglich die Fußballfans in Köln mit dem Kürzel „FC“ damit auch eindeutig den dortigen Verein meinten. Darüber hinaus stehe die Abkürzung für eine ganze Reihe von Begriffen. Im Bereich des Sports stehe sie für den Begriff „Fußballclub“. Es gebe dementsprechend sowohl in Deutschland als auch im Ausland mehrere Fußballvereine, die die Abkürzung „FC“ im Namen tragen. Somit könne das Namensrecht des Fußballclubs nur am vollständigen Namen „1. FC Köln“ bestehen. 
Quelle:
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-koeln-urteil-33o25015-1-fc-koeln-domain-internet-adresse-streit/

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