Das Bayerische Landessozialgericht legte dem Bundesverfassungsgericht folgenden Sachverhalt vor: Das Sozialgesetzbuch VI sieht bei Tod des Ehepartners oder des Ex-Ehepartners eine Erziehungsrente für den überlebenden Partner vor, wenn dieser ein Kind erzieht. Waren die Erziehungsberechtigten des Kindes jedoch nicht verheiratet, so erhält der Überlebende keine Erziehungsrente. Das Landessozialgericht sieht diese Regelung des Sozialgesetzbuches über die Erziehungsrente für gleichheits- und daher verfassungswidrig.
Sachverhalt vor dem Bayerischen Landessozialgericht
Die Klägerin vor dem Landessozialgericht hatte ein Kind mit ihrem Lebensgefährten. Der Lebensgefährte wohnte in einer eigenen Wohnung im gleichen Mietshaus und war nicht mit der Klägerin verheiratet. Als der Vater des Kindes starb, wollte die Klägerin Erziehungsrente von der Rentenversicherung. Diese verweigerte diese mit der Begründung, dass die Klägerin nicht mit dem Verstorbenen verheiratet war. Ein überlebender Ehegatte kann Witwen- bzw. Witwerrente beanspruchen. Ein geschiedener überlebender Ehegatte kann Erziehungsrente erhalten, wenn er zusätzlich noch ein Kind betreut. Bei dem zu erziehenden Kind kann es sich um eheliche oder nichteheliche, eigene oder Adoptivkinder, sowie um Stiefkinder, Enkel oder Geschwister handeln. Das Landessozialgericht sah eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes darin, dass der überlebende Elternteil gemeinsamer nichtehelicher Kinder keinen Anspruch auf Erziehungsrente habe, während ein überlebender Ex-Ehegatte bei der Erziehung ehelicher und nichtehelicher Kinder Erziehungsrente erhalte. Dies sei ein Verstoß gegen die nach Art. 6 Abs. 5 GG gewährte Gleichstellung von unehelichen Kindern.
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Bundesverfassungsgericht stellt fehlerhafte Abwägung fest
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Landessozialgericht nur auf die Norm bezüglich der Erziehungsrente eingegangen sei und nicht gleichzeitig auch die mit der Norm in Zusammenhang stehenden Bestimmungen geprüft hat. Zusätzlich hätte das Gericht auch auf die Bestimmungen über die Witwen- bzw. Witwerrente eingehen müssen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte daher eine Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ab und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurück.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.06.2012