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Rechtsnews 14.09.2012 Julia Brunnengräber

Erforderliches Handeln der Mieter bei Schimmel in der Wohnung

Schimmel in der Wohnung kann verschiedene Ursachen haben – die Bauweise kann Schuld sein und damit die Feuchtigkeit, die von außen nach innen dringt, sowie das Heiz- und Lüftverhalten der Bewohner.

LG: Drei – bis viermaliges Lüften des Bewohners außerhalb der Arbeitszeit zumutbar

Im konkreten Fall war auch eine Wohnung von Schimmel befallen. Ein Sachverständiger hatte aber festgestellt, dass das nicht an Feuchtigkeit liegt, die von außen nach innen dringt, sondern stattdessen an Dampfdiffusionen innerhalb des Wohnbereichs. Es sei daher am Mieter, ausreichend zu lüften und zwar drei bis viermal am Tag, so die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt. Das sei zumutbar; selbst bei Berufstätigkeit des Bewohners. Die Zeit morgens vor dem Verlassen des Hauses und abends nach der Rückkehr von der Arbeit, reiche aus, um das drei- bis viermalige Lüften möglich zu machen, so das LG. Dafür müsse man den Bewohner nicht dazu auffordern, während der Arbeitszeit zur Wohnung zurückzukehren, um zu lüften. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2012

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