Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 08.05.2008 Christian Schebitz

Erfolgshonorare für Rechtsanwälte nun in Einzelfällen zulässig

Ab dem 1. Juli dürfen Privatleute und Unternehmer Erfolgshonorare mit ihren Rechtsanwälten vereinbaren: Das entsprechende Gesetz verabschiedete der Bundestag am 25. April. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist, dass der Mandant ohne Erfolgshonorar wirtschaftlich nicht in der Lage ist, einen Prozess zu führen und so an der Rechtsverfolgung gehindert würde. Das System fester Anwaltsgebühren in Deutschland wird durch das neue Gesetz erstmals durchbrochen. Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das für Rechtsanwälte geltende Verbot der Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare (§ 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO) grundsätzlich verfassungsgemäß, mit der Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes – GG) jedoch insofern nicht vereinbar ist, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass besondere Umstände in der Person des Mandanten oder der Mandantin vorliegen, die diesen bzw. diese ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars davon abhalten, seine bzw. ihre Rechte zu verfolgen (Beschluss: 1 BvR 2576/04 vom 12. Dezember 2006, NJW 2007, 979). Ursprünglich hatte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in seinem Gesetzentwurf vom 19. Dezember 2007 noch eine faktische Freigabe der Erfolgshonorare angestrebt. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages entschied sich am Ende für die Minimallösung.

„Mit dem Gesetz eröffnen wir neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vereinbarung der Vergütung zwischen Anwalt und Mandant. Gute Rechtsberatung hat nicht ohne Grund ihren Preis. Damit der Mandant das Kostenrisiko zumindest teilweise auf den ihn vertretenden Rechtsanwalt verlagern kann, werden wir künftig Erfolgshonorare in Einzelfällen zulassen. Dadurch vermeiden wir, dass Rechtsuchende wegen der hohen Kosten davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen. Gleichzeitig stellen wir das grundsätzliche Verbot von Erfolgshonoraren nicht in Frage. Rechtsuchende werden damit vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze weiterhin geschützt”, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einer Pressemitteilung des BMJ.

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Erfolgshonorare für Rechtsanwälte nun in Einzelfällen zulässig erhalten

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Quellen und Links

  • Pressemitteilung des BMJ – “Bundestag verabschiedet Gesetz zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren”
  • Handelsblatt.com – “Mandanten dürfen Erfolgshonorare vereinbaren”

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