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Rechtsnews 17.10.2012 Julia Brunnengräber

Getränkebezeichnung „Energy & Vodka“ unzulässig

Es gibt immer mehr Alkoholmischgetränke auf dem Markt – alkoholische Getränke also, die mit nicht-alkoholischen Getränken gemischt wurden, wie zum Beispiel mit Limonade oder Energy-Drinks. Umstritten ist daher oft – wie in diesem Fall auch – welche Bezeichnung solche Getränke tragen sollen und tragen dürfen. Nicht jede Bezeichnung ist zulässig, wie der folgende Sachverhalt zeigt.

Konkret ging es um ein Vodka-Mischgetränk, das mit der Bezeichnung „Energy & Vodka“ versehen war. Zudem wirbt der Getränkehersteller auch mit dieser Bezeichnung für das Getränk. Ist das zulässig? Ein Verein hatte dagegen geklagt, dass das Getränk, das zu einem Viertel aus Vodka besteht, unter dem Namen vertrieben werden darf. Der Verein befasst sich mit der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen von Spirituosen. Das Wort „Energy“, Energie also, vermittelt dem Verbraucher, dass er durch Trinken des Getränks Energie erlangen kann, gestärkt wird, eine höhere Leistungsbereitschaft an den Tag legen kann und so weiter. Das wird eben damit assoziiert. Da das aber nicht der Fall ist und im Getränk Alkohol in keinem geringen Maße enthalten ist, wird der Verbraucher irre geführt. So lautete der Vorwurf.

OLG: Getränkehersteller verstößt gegen Health-Claims-VO

Auch das OLG entschied, dass das Getränk durch die Bezeichnung „Energy & Vodka“ als Getränk beschrieben wird, dass funktionell ist, also Tatkraft bei Konsum verspricht, und damit positive Nährwerteigenschaften hat. Der Getränkehersteller argumentierte zwar, dass Energy für eine Zutat oder eine Beschaffenheit des Getränks stehe. Das Gericht betont aber, dass der Begriff vielmehr einen eigenen Begriffsinhalt hat und hier Verbraucherirreführung vorliegt. Dabei stützt sich das Gericht auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die auch unter dem Begriff Health-Claims-VO bekannt sind. Genau dagegen verstoße der Getränkehersteller. In Art. 4 Abs. 3 S. 2 ist nämlich festgelegt, dass Getränke mit mehr als 1,2% Vol. keine nährwertbezogenen Angaben tragen dürfen. Der Verein hat daher erfolgreich geklagt. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2012, Az.: I-4 U 38/12

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