Rechtsnews 17.10.2007 Tobias Hofmann

Erbschaftssteuerliche Privilegierung fällt

Mit Urteil vom 7. November (Az. 1BvL 10/02) hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung zur Neuregelung des Erbschaftssteuerrechts bis Ende 2008 aufgefordert. Aufgrund der derzeitigen politischen Lage erscheint ein Inkrafttreten der Erbschaftssteuerreform bereits ab Januar 2008 als  wahrscheinlich. Kern der Erbschaftssteuerreform ist, neben der Bewertungsänderung von Immobilien, vor allem eine Änderung bei der Besteuerung von Betriebsvermögen. Zukünftig wird im Rahmen der erbschafts– und schenkungssteuerlichen Bewertung eines Unternehmens nicht auf den Steuerbilanzwert zurück gegriffen. Dies hat zur Folge, dass bilanzpolitische Maßnahmen, wie die Wahl von degressiver oder linearer Abschreibung, Sofortabschreibung oder erhöhte Absetzungen für stille Reserven, die Bewertung nicht mehr beeinflussen werden. Die bislang unberücksichtigt gebliebenen immateriellen Wirtschaftsgüter, wie der Geschäftswert, fließen in die Bewertung ebenfalls mit ein.Gegenwärtig werden in den parlamentarischen Arbeitsgruppen zwei Bewertungsmodelle diskutiert. Das sogenannte Abschmelzungsmodell für produktives Betriebsvermögen und das Abzinsmodell. Das Abschmelzungsmodell sieht ein Steuererlass pro Jahr von 10 Prozent vor, so dass die Steuer nach 10 Jahren vollständig entfällt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb in seinem Personalbestand innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht vermindert wird. Freibeträge und Bewertungsabschläge würden nach dem Abschmelzmodell ersatzlos entfallen. Nach dem Abzinsmodell wird die Erbschaftssteuer 10 Jahre lang in gleichen Raten gestundet. Würde der Erbe die Erbschaftssteuer zu 100 Prozent zahlen, erhielte er einen Zinsabschlag für 10 Jahre. So wie die persönlichen Freibeträge kann auch der Freibetrag für Betriebsvermögen nach Ablauf von 10 Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Es ist zu erwarten, dass von diesem Steuervorteil das gesamte Betriebsvermögen, als auch Grundstücke erfasst sind. Insofern bestünde keine Abgrenzungsproblematik hinsichtlich produktivem und nicht produktivem Betriebsvermögen. Das Abzinsmodell sieht darüber hinaus niedrige Steuersätze in der Steuerklasse 1, sowie höhere Freibeträge vor. Es bleibt abzuwarten, welches Modell sich durchsetzen wird. Die derzeitige Rechtslage Tritt in der derzeitigen Rechtslage der Erbfall oder die Schenkung ein, so werden besondere, nur für Betriebsvermögen geltende Freibeträge in Höhe von 225.000 Euro insgesamt gewährt. Der dann verbleibende Unternehmens bzw. Buchwert wird lediglich mit 65 Prozent angesetzt, so dass Vermögenswerte bis zu 346.000 Euro unbesteuert bleiben. Zuzüglich des persönlichen Freibetrages, der bei einem Kind bei 205.000 Euro liegt, erhöht sich der unbesteuerte Betrag auf 660.000 Euro. Darüber hinaus wird ein zusätzlicher Entlastungsbetrag für Personen der Steuerklassen 2 und 3 gewährt, so dass die Übertragung des Unternehmens auch etwa auf Eltern, Geschwister, Enkel oder Neffen, den geschiedenen Ehegatten, vor allem aber auch auf außerhalb der Familie stehende Dritte privilegiert wird. Die noch geltende Steuerprivilegierung für Immobilienvermögen beruht auf der für Erben und Beschenkten sehr günstigen Bedarfswertberechnung. Der Bedarfswert errechnet sich aus der Formel: Nettokaltmiete x 12,5 minus 0,5 Prozent pro Bestandsjahr. Diese Berechnungsgrundlage wird entfallen. Durch die Erbschaftssteuerreform wird der reale Markt– bzw. Verkehrswert einer Immobilie angesetzt, so dass zum Beispiel bei einem Verkehrswert von 500.000 Euro die Steuerschuld von 21.450 Euro auf 59.250 Euro steigt. Eine lebzeitige Übertragung einer Immobilie kann sich also lohnen. Die Folgen für die Praxis Durch die Erbschaftssteuerreform wird die erbschaftssteuerliche Privilegierung von Immobilien– und Betriebsvermögen in dieser Form nicht mehr weiter bestehen. Insbesondere bei ertragsstarken Unternehmen und mittleren bis großen Immobilienobjekten wird sich die erbschafts– und schenkungssteuerliche Bewertung aller Voraussicht nach erheblich erhöhen. Die Steuerprivilegierung sollte daher dringend noch genutzt werden. Es stellt sich die entscheidende Frage, wie das künftige erbschaftsteuerliche Bewertungsrecht ausgestaltet werden soll. Das drängendste bewertungsrechtliche Problem ist die drohende Mehrfachbesteuerung. Hier droht ein und dieselbe Steigerung des Leistungsvermögens, ein Steuersubstrat, mehrfach steuerlich belastet zu werden. Zunächst erbschaftsteuerlich bei Bewertung nach dem Ertrags– bzw. Verkehrswert, und dann wiederum, infolge tatsächlichen Eintritts der Erträge, ertragssteuerlich. Diese doppelte steuerliche Belastung kann in Einzelfällen an den Rand der Vollkonfiskation führen. Die sich hier wiederspiegelnde Problematik der Mehrfachbesteuerung ist durch Rückkopplungseffekte aus dem Zusammenwirken von einerseits vertretbaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, andererseits durch die in den letzten Jahren immer weiter zunehmenden ertragsteuerlichen Verstrickungen verursacht. Der Gesetzgeber ist daher veranlasst, eine Anpassung im Ertragssteuerrecht zu vollziehen.   

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Erbschaftssteuerliche Privilegierung fällt erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€
Bernhard Müller - rechtsanwalt.com
Bernhard Müller ist Rechtsanwalt für Strafrecht
und kann Sie persönlich beraten!
In Partnerschaft mit:
Bernhard Müller - Partneranwalt der Deutschen Rechtsanwaltshotline
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer
29 €* 15 Min. Telefonat buchen
  • Antwort auf eine konkrete, kurze Fragestellung
  • Geld-Zurück Garantie
Meistgekauft 49 €* 30 Min. Telefonat buchen
  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung
  • Geld-Zurück Garantie
99 €* Schriftliche Rechtsberatung buchen
  • Rechtsverbindliche, schrifltiche Antwort eines Rechtsanwalts
  • Dokumentenupload
  • Eine Rückfrage inklusive