Rechtsnews 23.07.2015 Christian Schebitz

Erbrecht: Gefahren beim Vertrag zugunsten Dritter

Für einen Erblasser gibt es zahlreiche unterschiedliche Möglichkeiten, sein Erbe zu verteilen. Ein Weg kann dabei ein Vertrag zugunsten eines Drittens sein, der erst im Fall des Todes eintritt. Zu diesem Zweck wird ein Vertrag mit einer Bank geschlossen, demnach der Begünstigte im Fall des Todes des Vertragsschließenden die Spareinlagen oder die auf den Konten lagernden Geldbeträge erhält. In den meisten Fällen wird der Begünstigte erst bei Todesfall über den erhaltenen Geldbetrag informiert.

Dass bei diesem Vorgehen auch Probleme auftreten können, beweist ein Urteil des Oberlandesgerichts in Schleswig. Ein Ehepaar hatte mit einem Bankinstitut einen Vertrag geschlossen, in dem es sich gegenseitig begünstigt hatte. Später wurde der Vertrag zugunsten des Sohnes der Frau geändert, sodass diesem das auf dem Konto vorhandene Guthaben zufallen sollte. Er erhielt eine Kopie des Vertrages und erfragte bei der Bank nach dem Tod des Ehepaares die Höhe des Guthabens. Bevor er eine Antwort erhielt, wurde ihm auf schriftlichem Weg vom Anwalt des Erben der Eheleute mitgeteilt, dass der Vertrag widerrufen worden sei.

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Das Urteil des Oberlandesgerichts

Der Sohn reichte eine Klage gegen das Vorgehen des Erben ein. Diese wurde jedoch mit der folgenden Begründung abgewiesen: Um das Geld im Rahmen des Vertrages zu erhalten, müsse ein Schenkungsvertrag zwischen der Bank und dem Begünstigten vorliegen. Dieser komme jedoch erst zustande, wenn das Bankinstitut das Angebot auf Schenkung erfolgreich übermittelt habe und es durch eine Erklärung angenommen worden sei. Kommt der eigentliche Erbe dem zuvor und widerruft den Vertrag mit der Bank, so erlischt jeglicher Anspruch auf das Geld. Der Schenkungsvertrag kommt nicht zustande und das Guthaben wird Teil des Erbes.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall bestand darin, dass der Sohn bereits im Voraus Kenntnis von dem Vertrag hatte und über eine Kopie verfügte. Dabei stellte sich die Frage, ob der Schenkungsvertrag durch seine Anfrage an das Bankinstitut bereits zustande gekommen sei. Das Oberlandesgericht entschied, dass ein Angebot durch die Bank für den Abschluss des Vertrages dringend notwendig sei. Somit wäre der Widerruf durch den Erben rechtlich einwandfrei. Zusätzlich bestand Unklarheit darüber, ob die Übergabe des Vertrages durch die Ehefrau im Auftrag ihres Ehemannes durchgeführt wurde.

Das Urteil zeigt, dass es bei einem Vertrag zugunsten Dritter sehr wichtig ist, den Begünstigten schon vorher zu informieren und die Bank anzuweisen, diesem zeitnah ein Angebot zu unterbreiten. Der eigentliche Erbe kann dem nur zuvorkommen, wenn er sich direkt nach dem Todesfall über die Existenz eventueller Verträge informiert und diese widerruft. Der Erblasser kann einem Widerruf zuvorkommen, indem er eine notariell beurkundete Schenkung mit dem Begünstigten abschließt. 

Quelle: Beschluss des Oberlandesgericht Schleswig vom 20.03.2013, 3 U 62/12

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