Das Sozialgericht Berlin entschied über die Haftung der Erben für Sozialleistungen die der Erblasser empfangen hat. Haftung für die letzten 10 Jahre Gemäß § 35 SGB II müssen die Erben eines Sozialhilfeempfängers die Leistungen, die der Erblasser bis 10 Jahre vor seinem Tod empfangen hat, zurückzahlen. Dies gilt aber nur, wenn der Leistungsbetrag 1.700 Euro übersteigt. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich jedoch auf die Höhe des Erbes. Ausnahmen von der Erbenhaftung Ausnahmen für die Rückzahlungspflicht ergeben sich, wenn 1) das Erbe 15.500 Euro nicht übersteigt, die Erben den Erblasser gepflegt und mit ihm zusammen gewohnt haben, oder 2) wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Die Jobcenter müssen den Rückforderungsanspruch innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Sozialhilfeempfängers geltend machen. Verletzung des grundrechtlich garantierten Rechts auf Erbrecht Der verstorbene Vater der Klägerin bezog von 2005 bis 2006 Hartz IV Leistungen von insgesamt 11.918,04 Euro. der Nachlass betrug nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Beerdigungskosten) noch 19.853,26 Euro. Im November 2006 hat die Tochter des Verstorbenen dem Jobcenter den Tod ihres Vaters mitgeteilt. Im Juli 2007 forderte dieses dann von ihr die Rückzahlung der an den Vater gezahlten Sozialleistungen. Die Tochter erhob als Erbin Klage gegen diesen Anspruch, da sie sich in ihrem grundrechtlich garantiertem Recht auf Erbrecht verletzt sah. Keine Ausnahme von der Erbenhaftung Das Gericht hatte den Fall nach dem § 35 SGB II zu beurteilen. Der erste Ausnahmetatbestand finde keine Anwendung, da das Erbe 15.500 Euro übersteigt. Ein Härtefall nach dem zweiten Absatz sah das Gericht ebenfalls nicht vorliegen. Zudem verbleibe der Tochter schließlich noch ein Resterbe. Das Gericht wies die Klage der Tochter zurück. Quelle:
- Pressemitteilung des Sozialgerichts Berlin vom 24.06.2011
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Erben müssen Sozialhilfeleistungen des Verstorbenen zurückzahlen erhalten
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