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Rechtsnews 26.06.2015 Christian Schebitz

Kindeswohlgefährdung durch heftige Prügel

Jedes Kind sollte die Möglichkeit haben, gewalt- und angstfrei aufzuwachsen. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2000 das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung verabschiedet. Es sichert jedem Kind das Recht auf eine uneingeschränkt gewaltfreie Erziehung zu. Auf diese Weise sollen der Schutz aller Kinder vor körperlichen Bestrafungen und seelischen Verletzungen gewährleistet und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. In den meisten Familien gehört eine gewaltfreie Erziehung zur Normalität, in einigen Fällen muss der Staat jedoch aus Gründen des Kindeswohls eingreifen.

So auch im Fall der „Zwölf Stämme“, einer christlichen Glaubensgemeinschaft mit rund 2.000 Mitgliedern in Deutschland. Einigen Familien wurde vorgeworfen, ihre Kinder im Rahmen der Erziehung mit der Prügelstrafe gezüchtigt zu haben. Das Amtsgericht Ansbach entschied, dass den betroffenen Eltern Teilbereiche ihrer elterlichen Sorge entzogen werden. Dazu gehört auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sodass die Kinder von ihren Eltern getrennt und der Obhut des Jugendamtes überantwortet wurden.

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Entzug der elterlichen Sorge ist rechtmäßig

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte diese Entscheidung im Fall von zwei Elternpaaren. Für die Richter war offensichtlich, dass die Eltern ihre Kinder aufgrund ihrer religiösen Einstellung auch weiterhin körperlicher Gewalt aussetzen würden. Zusätzlich zur den körperlichen und seelischen Schmerzen würden die Kinder auch durch die Angst vor weiteren Strafen belastet werden. Das Vorgehen der Eltern sei aufgrund des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung nicht zulässig, sodass Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls ergriffen werden müssten. Aufgrund der Situation und des hohen Risikos von erneuten körperlichen Züchtigungen müsse daher der stärkste Eingriff in das Elternrecht vorgenommen und die Kinder von ihren Eltern getrennt werden. Nur auf diese Weise könne der Kindesschutz dauerhaft gewährleistet werden.

  • Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11.06.2015 – 9 UF 1549/14, 9 UF 1430/14-

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