Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 24.03.2015 Christian Schebitz

Entscheidung zur Spielautomatensteuer in Marburg

Die Erhebung einer Spielautomatensteuer, die eine Form der Vergnügungssteuer ist, liegt in den meisten Bundesländern im Ermessensspielraum der Gemeinden. Ob die 2010 in Kraft getretene  Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und das Spielen um Geld und Sachwerte der Stadt Marburg in Hessen rechtmäßig ist, musste kürzlich das Verwaltungsgericht Gießen beurteilen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der durch den Betreiber mehrerer Spielhallen in Marburg gestellt worden war. Mit seinem Antrag setzte sich der Spielhallenbetreiber gegen die Erhebung der durch die Stadt Marburg verabschiedeten Spielapparatesteuer zur Wehr. Die Stadt hatte von dem Spielhallenbetreiber eine Quartalssteuer von 4.290 € für die von ihm in seinen Spielhallen betriebenen Spielautomaten verlangt.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Entscheidung zur Spielautomatensteuer in Marburg erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Der Betreiber der Spielhallen argumentierte unter anderem, dass die Steuer eine für sein Geschäft erdrosselnde Wirkung entfalte und deshalb unrechtmäßig sei.

Ist die Spielautomatensteuer der Stadt Marburg rechtmäßig?

Das mit der Sache befasste Verwaltungsgericht in Gießen lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jedoch ab. Das Gericht stellte fest, dass die von der Stadt Marburg erlassene Satzung über die Besteuerung der Spielautomaten den Spielhallenbetreiber nicht in seinen grundlegenden Rechten verletze und dass sie außerdem weder höherrangigem Landes-, Bundes- oder Europarecht widerspreche. Eine erdrosselnde Wirkung der Steuer auf das Geschäft des Spielhallenbetreibers erkannte das Verwaltungsgericht nicht an.

Da der Spielhallenbetreiber gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen bereits Beschwerde eingelegt hat, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Die Sache wird vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel endgültig entschieden werden. 

  • Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 09.02.2015 – 4 L 3526/14.GI – 

Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:

Vater will Schulbuch verbieten

Kinderbetreuung in ehemaligem Bordell

Schüler beschimpft Schulleiterin heftig

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€