Rechtsnews 10.06.2013 Julia Brunnengräber

Entscheidung zum jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag

Es liegt eine neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag vor. Es ging darum, ob dieser auch für Selbstständige zur Anwendung kommt. Vater war mit Kostenbeitragsbescheid nicht einverstanden Geklagt hatte ein Vater, dessen Tochter in einer Pflegefamilie versorgt wurde. Das Jugendamt forderte vom Vater jeden Monat 425 Euro. Dies sollte ein sogenannter vorläufiger Kostenbeitrag sein. Der Vater war damit nicht einverstanden. Er legte Einkommensteuerbescheide sowie Gewerbesteuerbescheide vor. Das hatte zur Folge, dass das Jugendamt den Betrag neu berechnete. Für das eine Jahr, auf das sich der Rechtstreit bezog hieß das 525 Euro pro Monat und das darauf folgende Jahr 185,53 Euro monatlich. Das Verwaltungsgericht hatte folgendes entschieden: „Die Regelungen der §§ 91 ff. SGB VIII seien zu unpräzise, um bei Selbstständigen eine Kostenbeitragserhebung durchführen zu können. Außerdem lasse das Kostenbeitragsrecht keine vorläufige Beitragserhebung zu.“ Das hatte zur Folge, dass das Verwaltungsgericht den Kostenbeitragsbescheid aufhob. BverwG weist Fall an VG zurück Schließlich war es am Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Es entschied: „Die Kostenbeitragsvorschriften des §§ 91 ff. SGB VIII genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot.“ Auch bei Selbstständigen kann das maßgebliche Einkommen berechnet werden und somit eine Kostenbeitragserhebung stattfinden. Damit wird der Fall an das VG zurückverwiesen. Eine weitere Prüfung muss erfolgen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013, Az.: BVerwG 5 C 16.12

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