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Rechtsnews 11.01.2013 Manuela Frank

Eltern haften nicht für illegales Filesharing ihres Sohnes

Sind Eltern dafür haftbar zu machen, wenn ihre Kinder illegales Filesharing betreiben, auch wenn sie diesen zuvor verboten haben, an Internettauschbörsen zu partizipieren? Der Bundesgerichtshof musste dazu ein Urteil fällen.

IP-Adresse für zum Internetanschluss des Beklagten

Im konkreten Fall hatten Tonträgerhersteller geklagt, die ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte an diversen Musikaufnahmen besitzen. Am 28. Januar der Jahres 2007 wurden nach den Untersuchungen eines Unternehmens, das die Klägerinnen beauftragt hatten, in einer Internettauschbörse 1147 Audiodateien unter einer spezifischen IP-Adresse zum kostenlosen Download offeriert. Daraufhin stellten die Klägerinnen Strafanzeige gegen Unbekannt und nannten der Staatsanwaltschaft die besagte IP-Adresse. Es konnte nachgewiesen werden, dass die IP-Adresse dem Internetanschluss des Beklagten zugeschrieben werden kann.

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Eltern haften nicht für illegales Filesharing ihres Sohnes erhalten

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Tauschbörsenprogramme “Morpheus” und “Bearshare” entdeckt

Die Beklagten sind ein Ehepaar, das auch ihrem damals 13-jährigen Sohn den Internetanschluss berietgestellt hatte. Zu seinem 12. Geburtstag schenkten sie dem Sohn den gebrauchten Computer des Beklagten zu 1. Nachdem das Amtsgericht Köln eine Wohnungsdurchsuchung der Beklagten gefordert hatte, wurde der Computer des Sohnes am 22. August 2007 konfisziert. Man entdeckte auf dem PC die Tauschbörsenprogramme “Morpheus” und “Bearshare”, wobei sogar das Logo des letztgenannten Programmes auf dem Desktop zu erkennen war.

Klägerinnen fordern Unterlassungserklärung und Schadensersatz

Die Klägerinnen ließen die Beklagten im weiteren Verlauf abmahnen und verlangten, dass sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Diese Unterlassungserklärung gab das Ehepaar ab, allerdings zahlten sie weder den Schadensersatz noch die Abmahnkosten. Die Beklagten seien schadensersatzpflichtig, so die Klägerinnen, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben, indem sie fünfzehn Musiktitel unbefugt öffentlich zugänglich machten. Dadurch entstehen eine Schadensersatzsumme von 200 Euro pro Titel, was zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro zuzüglich Zinsen und die Erstattung von Abmahnkosten, die sich auf 2.380,80 Euro beliefen, führe.

Berufungsgericht: Beklagte haften für Sohn

Der Klage wurde vom Landgericht Köln stattgegeben. Die Beklagten legten daraufhin Berufung ein, welche allerdings erfolglos blieb. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Beklagten gemäß § 832 Abs. 1 BGB für den Schaden haften, die ihr minderjähriger Sohn durch das illegale Filesharing verursacht hat. Die beklagten Eltern hätten, anders als sie es behaupteten, nicht kontrolliert, ob ihr Sohn die Verhaltensregeln, die sie in Bezug auf die Internetnutzung aufgestellt haben, auch befolgt. Wenn sie wirklich ein Sicherheitsprogramm und eine Firewall installiert hätten, wäre es dem Sohn gar nicht erst möglich gewesen, die entsprechende Software herunterzuladen, da dies nicht “zugelassen” worden wäre. Wenn der Vater den Computer des Sohnes jeden Monat kontrolliert hätte, so hätten ihm die besagten Programme entweder in der Softwareliste oder bereits auf dem Desktop auffallen müssen.

BGH: Klage aufgehoben – keine Haftung der Eltern

Das Urteil des Berufungsgericht wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH ist der Meinung, dass die Eltern ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nachkommen, indem sie ihrem Kind verbieten, an rechtswidrigen Internettauschbörsen teilzunehmen. Die Internetnutzung ihres Kindes permanent zu überwachen bzw. den PC des Kindes zu kontrolliere oder ihm das Internet komplett zu verbieten, dazu sind Eltern nicht verpflichtet. Diese Pflicht kommt erst dann auf, wenn explizite Anhaltspunkte für die rechtswidrige Internetnutzung durch das Kind bestehen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2012; AZ: I ZR 74/12

 

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