Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 13.06.2023 Julia Brunnengräber

eGK: Datenschutz- und verfassungsrechtlich unbedenklich in 2023?

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist ein Instrument zur Verbesserung der medizinischen Versorgung und der Kommunikation im Gesundheitswesen. Sie ermöglicht den Versicherten, ihren Behandlern wichtige Gesundheitsdaten zeitnah und sicher zur Verfügung zu stellen. Die eGK ist jedoch nicht nur ein Speichermedium für Daten, sondern auch ein Zugangsschlüssel zur Telematikinfrastruktur (TI), einer sicheren digitalen “Datenautobahn” für das Gesundheitswesen.

Datenschutz der eGK?

Die Frage, ob die eGK datenschutz- und verfassungsrechtlich unbedenklich ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt darauf an, welche Daten auf der eGK gespeichert werden, wie sie übertragen werden und wer darauf zugreifen kann. Dabei sind die Vorgaben des Grundgesetzes, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, sowie die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.

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Was gilt grundsätzlich bei der eGK?

Grundsätzlich gilt, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, zu denen auch Gesundheitsdaten gehören, nur zulässig ist, wenn eine Rechtsgrundlage dafür besteht oder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Rechtsgrundlage für die eGK ist das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), das in den §§ 291 ff. SGB V die Einführung und Nutzung der eGK regelt. Die Einwilligung der Versicherten ist für die Speicherung und Übermittlung von Stammdaten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Versichertenstatus etc.) nicht erforderlich, da diese für die Abrechnung von Leistungen notwendig sind. Für die Speicherung und Übermittlung von medizinischen Daten (Notfalldaten, Medikationsplan, elektronische Patientenakte etc.) ist hingegen eine ausdrückliche und freiwillige Einwilligung der Versicherten erforderlich, die jederzeit widerrufen werden kann.

Die eGK selbst speichert nur wenige Daten auf einem Chip, der nur mit speziellen Lesegeräten ausgelesen werden kann. Die meisten Daten werden in der TI gespeichert, die über eine sichere Verbindung erreichbar ist. Die TI ist kein zentraler Server, sondern ein Netzwerk aus verschiedenen Komponenten, die miteinander kommunizieren. Die Daten werden mittels moderner kryptografischer Verfahren verschlüsselt und pseudonymisiert, so dass sie nicht ohne Weiteres identifizierbar sind. Der Zugriff auf die Daten ist nur mit der eGK und einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) möglich. Zudem müssen die Behandler über eine elektronische Heilberufsausweis (eHBA) verfügen, der ihre Identität und Berechtigung bestätigt.

Wird die Sicherheit bei der eGK gewährleistet?

Die Sicherheit der eGK und der TI wird durch verschiedene Maßnahmen gewährleistet, wie z.B. regelmäßige Sicherheitsprüfungen, Zertifizierungen und Kontrollen durch unabhängige Stellen wie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Zudem gibt es gesetzliche Vorgaben zur Meldung von Sicherheitsvorfällen und zur Haftung bei Datenschutzverletzungen.

Die datenschutz- und verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der eGK hängt also davon ab, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Verarbeitung von Gesundheitsdaten eingehalten werden und ob die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten ausreichend sind. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und kann nicht abschließend beurteilt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die eGK und die TI einen hohen Sicherheitsstandard aufweisen und die Rechte der Versicherten gewahrt werden.

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