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Rechtsnews 18.10.2012 Julia Brunnengräber

Strafverfahren gegen Polizeibeamten wegen vermeintlicher Körperverletzung

Polizisten müssen bei ihrer Arbeit vorsichtig sein und abwägen, wann Gewalt angebracht ist. Körperverletzung muss vermieden werden. Diese kann erstens vor Gericht Thema werden und zweitens ist es dann schwer, das Geschehene zu bewerten.

Polizeibeamter schlug auf 53-Jährigen unverhältnismäßig ein

In diesem konkreten Fall stand ein Polizeibeamter vor Gericht, der von Mitarbeitern des Ordnungsamtes gerufen wurde, um ihnen zu helfen, als sie sich vergeblich bemühten, die Personalien von einem Mann in Erfahrung zu bringen. Sie hatten einen Mann zur Rede gestellt, der seine beiden Hunde nicht angeleint hatte, was verbotswidrig ist. Der Polizist wollte den Hundehalter festnehmen. Dieser aber widersetzte sich. Insgesamt waren sogar vier Polizeibeamte anwesend, wobei der hier Angeklagte schließlich auf den Mann einschlug. Es wird ihm vorgeworfen, den 53-Jährigen auch dann noch getreten zu haben, als der schon am Boden lag. Er habe ihn verletzt, als dieser schon wehr- und reglos war. Das machte ihm die Staatsanwaltschaft zum Vorwurf.

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Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflage

Nach der Beweisaufnahme wird das Verfahren nun aber eingestellt – gegen Auflage gemäß § 153s StPO. 1000 Euro muss der Angeklagte einer gemeinnützigen Einrichtung zukommen lassen. Die Richterin erklärte, der Angeklagte habe sein unverhältnismäßiges Verhalten selbst zur Sprache gebracht und somit Einsicht gezeigt. Er gab zu, womöglich Grenzen überschritten zu haben. Zudem haben Nebenkläger, die angehört wurden, nicht bestätigen können, dass die Verletzungshandlungen so schwer waren wie behauptet. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.06.2012

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