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Rechtsnews 20.08.2013 Manuela Frank

Streit um Unterhaltungszahlungen für Eltern

Muss der Antragsgegner nur aus seinem Einkommen Unterhalt schulden oder auch aus seinem Vermögen? Diese Frage musste der Bundesgerichtshof im zugrundeliegenden Fall beantworten.

Rente reicht nicht für Heimkosten aus

Konkret ging es um eine 1926 geborene Frau, die die Mutter des Antragsgegners ist und die in einem Altenpflegeheim wohnt. Ihre Rente und die Pflegeversicherungsleistungen reichen nicht, um die Heimkosten vollständig zu decken. Der Antragsteller gewährt ihr deshalb Sozialhilfeleistungen. Nun fordert der Antragsteller die Rückzahlung der Leistungen für den Zeitraum zwischen Juli 2008 und Februar 2011. Es ging um die Frage, ob der Antragsgegner aus seinem Vermögen oder Einkommen leistungsfähig ist.

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Vermögen des Antragsgegners

Im Jahr 2008 wies der Antragsgegner ein Jahresbruttoeinkommen von 27.497,92 € auf, was einem Nettoeinkommen von 1.121 € im Monat entspricht. Er besitzt eine Dreizimmerwohnung, deren Wohnvorteil bei 339,02 € liegt. Zudem ist er hälftiger Miteigentümer einer Immobilie in Italien, deren anteiliger Wert sich auf 60.000 € beläuft. Darüber hinaus besitzt er zwei Lebensversicherungen, die 27.128,13 € und 5.559,03 € wert sind. Weiterhin hat er 6.412,39 € angespart.

Oberlandesgericht weist Antrag ab

Das Amtsgericht hat geurteilt, dass der Antragsteller rückständigen Unterhalt von insgesamt 5.497,78 € zahlen muss. Der Antragsteller legte dagegen Beschwerde ein, da er den gesamten Unterhalt zurückerstattet haben wollte. Diese hat das Oberlandesgericht abgewiesen und den Antrag im Gesamten abgewiesen, nachdem der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hatte.

Neuverhandlung des Falls

Der angefochtene Beschluss wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben und zur Neuverhandlung an das Oberlandesgericht verwiesen. Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners wurden vom Oberlandesgericht verneint, auf Basis seiner Nutzungsvorteile und Einkünfte von monatlich 1.460 €. Der für den Elternunterhalt relevante, “ihm zu belassende Selbstbehalt von 1.500 €” sei im konkreten Fall nicht überschritten. Diese Annahmen sind jedoch mit Rechtsfehlern behaftet, da das ermittelte Nettoeinkommen schon Fehler aufweise. Zudem galt im besagten Zeitraum ein Selbstbehalt von lediglich 1.400 €, dieser wurde erst zum 1. Januar 2011 auf 1.500 € und ein Jahr später auf 1.600 € gehoben. Das Oberlandesgericht hat die Fahrtkosten des Antragsgegners von monatlich 67,20 € zu seiner Mutter unberücksichtigt gelassen.

Weiterhin bedeutend sind die Ausführungen des BGHs zum Vermögenseinsatz in Bezug auf den Elternunterhalt. Laut Rechtsprechung des BGHs müssen unterhaltspflichtige Kinder generell auch das Vermögen zur Unterhaltsbestreitung einsetzen. Es gibt allerdings Einschränkungen, denn die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners müssen berücksichtigt werden und sein eigener angemessener Unterhalt darf nicht gefährdet werden, wozu die eigene Altersvorsorge ebenfalls zählt. Somit ist das Altersvorsorgevermögen unangreifbar. Zudem bleibt “der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung” unberücksichtigt. Da das Oberlandesgericht zudem das Altersvorsorgevermögen nicht ohne Rechtsfehler berechnet hat, muss dieses nochmals geprüft werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundsgerichtshofs vom 7. August 2013; AZ: XII ZB 269/12

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