Rechtsnews 28.05.2014 Christian Schebitz

Angekipptes Fenster ist keine grobe Fahrlässigkeit

Wie das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden hat, ist die Versicherung nicht von ihrer Pflicht zur Leistung befreit, wenn ein Versicherungsnehmer abends das Fenster ankippt und es daraufhin zum Einbruch kommt.

Versicherung will nicht aufkommen bei Einbruch durch angekipptes Fenster

Hintergrund des Urteils war ein Versicherungsnehmer, der am Abend ein Fenster ankippte und das Haus kurz verließ. In der Abwesenheit wurde eingebrochen. Die Versicherung weigerte sich, für den Schaden aufzukommen. Sie war der Ansicht, dass der Versicherungsnehmer alle Fenster hätte verschließen müssen, bevor er aus dem Haus geht. Da er dem nicht nachgekommen sei, hätte er den Einbruch grob fahrlässig herbeigeführt. Der Versicherungsnehmer legte daraufhin Klage beim Oberlandesgericht Braunschweig ein.

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Versicherungsnehmer handelte nicht grob fahrlässig

Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Er habe durch das angekippte Fenster keine grobe Fahrlässigkeit begangen. Demzufolge müsse die Versicherung für den Schaden aufkommen.

Das Gericht sah in der Kippstellung des Fensters keine grobe Fahrlässigkeit, denn auch ein sorgfältiger Versicherungsnehmer kann durchaus einmal vergessen, das Fenster zu schließen. Zudem sei das Fenster nicht in leichter Weise zu erreichen gewesen, da es nur über Treppenstufen und einem Hinüberbeugen zu erreichen ist.

  • Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 15.04.1993 – 2 U 221/92 –

Was tun bei einem Einbruch?

Wer bemerkt, dass in seiner Wohnung oder in seinem Haus eingebrochen wurde, der sollte als allererstes die Polizei rufen. Am besten ist es, vor der aufgebrochenen Tür zu warten und nicht das Haus zu betreten, um nicht den eventuell noch im Haus befindlichen Täter zu überraschen. Sollte man dem Täter begegnen, so sollte man sich nicht in den Weg stellen. Dies könnte gerade dann gefährlich werden, wenn der Täter Waffen bei sich trägt. Zudem sollte man seine zuständige Versicherung informieren, dass ein Einbruch stattgefunden hat.

Nachdem die Polizei alle Spuren gesichert hat, ist es ratsam, eine sogenannte „Stehlgutliste“ anzufertigen, die man dann der Polizei vorlegt. Zusammen mit dem Aktenzeichen, welches die Polizei für den Tatbestand vergibt, reicht man die Stehlgutliste bei der Versicherung ein. Diese sendet daraufhin innerhalb der nächsten zwei Wochen einen Schadensgutachter.

Bis zum Eintreffen des Schadensgutachters können Betroffene bereits erste Sachgegenstände wie kaputte Schlösser nachkaufen. Wichtig dabei ist, die Belege der Käufe gut aufzubewahren.

Beweisfotos können helfen, Schäden von der Versicherung erstattet zu bekommen

Wer bereits vor einem Einbruch Fotos von seiner Wohnungseinrichtung gemacht hat, hat einen Vorteil bei der Versicherung. Denn somit kann er tatsächlich nachweisen, dass es diese Gegenstände, die er jetzt von der Versicherung fordert, tatsächlich in seinem Hausstand hatte. Wer keine Fotos gemacht hat und auch keine Schnappschüsse besitzt, auf denen die Wertgegenstände zu sehen sind, der kann auch seine Bekannten dazu animieren, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass diese Gegenstände tatsächlich vor dem Einbruch in der Wohnung gewesen sind.

Hausratversicherung deckt Einbruch ab

Bei einem Einbruch zahlt im Normalfall die Hausratversicherung. Rund 77 Prozent aller Haushalte haben eine derartige Versicherung abgeschlossen. Die Police kostet jährlich durchschnittlich 70 und 90 Euro, wie der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mitteilte.  
Die Hausratversicherung ersetzt im Regelfall die entstandenen Schäden bei einem Einbruch gemäß der gleichen Art und gleichen Güte. Wer eine Hausratversicherung abschließt, sollte zudem darauf achten, dass auch Vandalismus mit abgesichert ist.

Wertgegenstände gesondert versichern

Bei einer Versicherung werden ungefähr 650 Euro pro Quadratmeter veranschlagt. Dies bedeutet, dass sich eine Schadenssumme bei einer Wohnung von 100 Quadratmeter bis zu 65.000 Euro ergeben kann, die dann die Versicherung übernehmen würde. Höherwertige Gegenstände sollten jedoch separat versichert werden, da die Hausratversicherung nur etwa 20 Prozent der Schadenssumme für Wertgegenstände kalkuliert hat. Zu den Wertgegenständen gehören beispielsweise Wertpapiere, Urkunden, Goldschmuck, Silberschmuck, Bargeld und Sparbücher, aber auch wertvolle Briefmarken, Münzen und Gemälde.

Versicherung zahlt nur bei Einbruch nicht bei Diebstahl

Problematisch bei der Kostenübernahme durch die Versicherung kann es dann werden, wenn keine Einbruchspuren zu finden sind. Wenn dies so sein sollte, dann stellt die Sachlage für die Versicherung ein Diebstahl dar. Dann nämlich würde sie auch nicht für den Schaden aufkommen.

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