Ein vollkommen eskalierter Streit innerhalb einer Eigentümergemeinschaft in Berlin beschäftigte lange die Gerichte und wurde nun durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes endgültig entschieden. Das höchste deutsche Zivilgericht musste klären, ob es zulässig ist, wenn aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschlossene Personen auch nach dem Verlust ihrer Wohnung weiterhin in dem Haus wohnen dürfen.
Streit unter Eigentümern beschäftigt die Gerichte
Ein Ehepaar, das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft in einem Mehrfamilienhaus war, bedrohte und beleidigte permanent andere Eigentümer des Hauses, einmal kam es sogar zu einer Körperverletzung. Da § 18 Wohnungseigentumsgesetz Miteigentümern das Recht gibt, einzelne Eigentümer zur Aufgabe ihres Wohnungseigentums zu zwingen, wenn diese „[…] sich einer so schweren Verletzung der [ihnen] gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht [haben], dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann […]“, führten sie erfolgreich die Zwangsversteigerung der Wohnung des gewalttätigen Ehepaars herbei. Die Wohnung wurde von einer außenstehenden Gesellschaft ersteigert. Diese erklärte sich dann jedoch bereit, das gewalttätige Ehepaar weiterhin in der Wohnung leben zu lassen. Hiergegen regte sich der Eigentümergemeinschaft Widerstand, so dass sie schließlich Klage gegen die Gesellschaft erhob und von ihr verlangte, das neu entstandene Nutzungsverhältnis mit dem gewalttätigen Ehepaar zu beenden.
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Eigentümergemeinschaft will gewalttätiges Ehepaar loswerden
Sowohl vor dem erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als auch vor dem in zweiter Instanz zuständigen Landgericht Berlin bekam die Eigentümergemeinschaft Recht. Die Gesellschaft wollte sich damit jedoch nicht zufrieden geben, so dass schließlich der Bundesgerichtshof ein abschließendes Urteil fällen musste. Auch die Richter des BGH urteilten dabei zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Das vorangegangen Urteil, das den Entzug des Wohnungseigentums möglich gemacht habe, so die Richter, sei dadurch unterlaufen worden, dass die Gesellschaft als neue Eigentümerin der Wohnung den vormaligen Eigentümern die Nutzung der Wohnung weiterhin gestattet habe. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, dass eine Eintragung der Entziehung des Eigentums in das Grundbuch nicht erfolgt sei.
Quellen:15