Die Regelungen zum Mietrecht (also auch zur Eigenbedarfskündigung) enthält in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Hierbei gibt § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB dem Vermieter einer Wohnung das Recht, seinem Mieter zu kündigen, wenn er „die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“. Gibt ein Vermieter bei einer nur vor, die vom Mieter noch bewohnte Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen zu benötigen, so kann der Mieter im Nachhinein Schadensersatz für die ihm entstandenen Kosten aus dem unrechtmäßig zustande gekommenen Umzug in eine neue Wohnung geltend machen.
Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt?
Der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, musste kürzlich in einem komplizierten Fall abschließend klären, wann eine Eigenbedarfskündigung noch gerechtfertigt ist. Ein Vermieter hatte dabei im Jahr 2011 seiner Mieterin gekündigt, die zu diesem Zeitpunkt eine Ein-Zimmer-Wohnung bewohnte. Hierbei machte er Eigenbedarf geltend und gab an, die Wohnung für die Pflege seiner kranken Mutter zu benötigen. Im August 2012 zog die Mieterin aus, danach stand die Wohnung leer. Die Mutter des Vermieters verstarb Ende 2014. Zu seiner Entschuldigung führte der Vermieter später an, dass bei seiner Mutter 2013 eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eingetreten sei, die einen Umzug in die neue Wohnung unmöglich gemacht habe. Dies akzeptierte die Mieterin nicht und verklagte ihren ehemaligen Vermieter daher auf Schadensersatz.
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Eigenbedarf nur vorgetäuscht?
Nachdem die Mieterin in der Vorinstanz mit ihrer Klage zunächst gescheitert war, hatte sie nun vor dem Bundesgerichtshof mehr Erfolg. Die Richter führten dazu aus, dass eine Eigenbedarf nicht bestehe, wenn die Person, die in die Wohnung einziehen soll/möchte, gar nicht die Absicht hat dies zu tun. Dabei muss der Nutzungswunsch sich so sehr verdichtet haben, dass ein Interesse an einer baldigen Eigennutzung konkret vorliegt. Dies sahen die Richter in dem vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch die von dem Vermieter angeführte Behauptung, seine Mutter habe wegen der Verschlechterung ihres Zustandes nicht umziehen können, erkannten sie nicht. Die Verschlechterung sei schließlich erst im Sommer 2013 eingetreten, die Wohnung habe aber schon seit August 2012 leer gestanden. Der Fall wurde zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen.
Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VIII-ZR-30015_BGH-zur-Vorratskuendigung-Unwirksame-Eigenbedarfskuendigung-aufgrund-nicht-absehbaren-Nutzungswunsches-der-Eigenbedarfsperson.news23889.htm