Rechtsnews 20.11.2020 Emil Kahlmann

Eigenbedarfskündigung beschäftigt die Gerichte

Die sogenannte Eigenbedarfskündigung erlaubt es einem Vermieter, das zwischen ihm und dem Mieter bestehende Mietvertragsverhältnis zu kündigen. Voraussetzung ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass der Vermieter „die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“. Ist die Eigenbedarfskündigung erstmal ausgesprochen, kann sich der Mieter nur noch dagegen wehren, wenn sie für ihn oder seine Familie eine „Härte“ im Sinne des § 574 BGB bedeutet. Wie dies genau zu prüfen ist, wurde durch den Bundesgerichtshof konkretisiert.

Eigenbedarfskündigung ausgesprochen

In dem vorliegenden Fall kam es zu einer Eigenbedarfskündigung gegenüber einem älteren Ehepaar. Dieses bewohnte eine Dreieinhalb-Wohnung, auf die sich die Kündigung bezog, seit 1997. Der Vermieter, ebenfalls ein älterer Herr, gab an, dass er die von dem älteren Ehepaar bewohnte Wohnung mit einer anderen Wohnung zusammenlegen wolle, um sie dann seinem Sohn zu übergeben. Dieser lebe mit seiner vierköpfigen Familie in beengten Verhältnissen im Dachgeschoss desselben Hauses und benötige dringend mehr Wohnraum.

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Das Ehepaar machte allerdings die Regelung des § 574 Abs. 1 BGB geltend. Danach kann der Mieter einer Wohnung von seinem Vermieter verlangen, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn die Kündigung für ihn, „seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.“ In diesem Zusammenhang wurde darauf verwiesen, dass der Ehemann Jahrgang 1930 sei und unter einer beginnenden Demenz leide. Würde es zum Umzug kommen, müsse der Mann in eine Altenpflegeeinrichtung eingewiesen werden, was einer dauerhaften Trennung von seiner Ehefrau gleichkäme und sich zudem negativ auf seine Erkrankung einwirken würde.

Eigenbedarfskündigung beschäftigt die Gerichte

Weil die Parteien keine Einigung erzielen konnten, kam es zum Gerichtsverfahren. Hierbei hatten die Erben des mittlerweile verstorbenen Vermieters zunächst in allen Instanzen Erfolg. Damit wurde ihnen zunächst das Recht zugestanden, das Mietverhältnis durch Eigenbedarfskündigung zu beenden. Die zuständigen Richter am Bundesgerichtshof beurteilten den Fall jedoch differenzierter. Ihrer Ansicht nach haben es die Gerichte aus den Vorinstanzen unterlassen, sich inhaltlich ausreichend mit den Ausführungen der Mieter auseinanderzusetzen. Gerade vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Erkrankung des Ehemannes hätten die Gerichte in den Vorinstanzen – zur Not unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – klären müssen, ob ein erzwungener Wohnungswechsel möglicherweise nicht doch eine besondere Härte darstellt. Das Gericht wies den Fall daher an die Vorinstanz zurück, wo die Sachlage erneut überprüft werden muss.

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