Auch wenn das Finanzamt einen Scheck in dem Sinne rechtzeitig einlöst, damit der Geldbetrag dem Konto des Finanzamts noch während der Zahlungsfrist gutgeschrieben wird, ist es trotzdem möglich, dass eine Säumnis vorliegt. So urteilte der Bundesfinanzhof.
Finanzamt fordert Säumniszuschlag
Wenn Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden, dann wird durch das Finanzamt ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % für jeden begonnenen Monat gefordert. Dies ist selbst dann der Fall, wenn es sich lediglich um einen oder zwei Tage Verspätung handelt. Durch die Abgabenordnung wird bestimmt, ab wann eine Steuer als “bezahlt” zu betrachten ist. So dauert es drei Tage, bis die Steuer als bezahlt gilt, wenn man dem Finanzamt einen Bankscheck aushändigt. Dies ist auch dann so, falls die Bank dem Finanzamt die Summe schon am nächsten Tag gutschreibt, der Scheck somit schneller eingelöst wird als es von der Abgabenordnung unterstellt wird. Ein Säumniszuschlag darf dann auch in diesem Fall beansprucht werden.
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Drei-Tage-Regel verfassungsrechtlich in Ordnung
Das Verwaltungsprocedere soll durch diese Drei-Tage-Regel vereinfacht werden. Obwohl der reale Zahlungseingang durchaus mit Hilfe programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung dokumentiert werden könnte, ist die besagte Regel im verfassungsrechtlichen Sinne nicht zu kritisieren, da der Steuerpflichtige einen Säumniszuschlag vermeiden kann, indem er rechtzeitig den Scheck einreicht. Konkret ging es im Fall um einen Steuerpflichtigen, der sich dagegen zur Wehr gesetzt hat, dass das Finanzamt von ihm einen Säumniszuschlag von 8,50 € forderte und das, obwohl der Scheck von der Bank am Fälligkeitstag eingelöst worden war. Das Finanzamt hätte somit also bereits am Fälligkeitstag über die Summe verfügen können.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 21. November 2012; AZ: VII R 71/11