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Rechtsnews 16.11.2011 Manuela Frank

Doppelte Mietkosten durch jobbedingten Umzug als Werbungskosten abziehbar

In der heutigen Berufswelt wird von Arbeitnehmern immer häufiger hohe Flexibilität gefordert. Die Bereitschaft, in eine andere Stadt zu ziehen, wird dabei als ganz selbstverständlich angesehen. Wenn man jedoch eine Familie und Kinder hat, gestaltet sich ein Umzug häufig problematisch. Meist müssen über einen kürzeren Zeitraum zwei Wohnungen angemietet werden, falls Frau und Kinder erst ein paar Monate später “nachziehen” können. Kann der Mieter in diesem Fall die Mietkosten einfach als Werbekosten geltend machen? Dies musste der BFH im vorliegenden Fall klären. Umzug wegen Arbeitsplatzwechsel Der klagende Ehemann lebte mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Kind in der Stadt A. Da der Ehemann arbeitsbedingt in eine andere Stadt B ziehen musste, mietete er dort ab dem 1. Dezember 2007 eine Wohnung, da zu diesem Zeitpunkt der Jobwechsel stattfand. Im Februar des Folgejahres zogen dort auch seine Frau und das Kind ein. Der Kläger machte für die Mietwohnung in der Stadt B die kompletten Mietkosten für Januar und Februar 2008 als sogenannte Werbungskosten geltend. Allerdings erkannte das Finanzamt nur einen Teil der Kosten an. BFH gibt Kläger Recht Der Bundesfinanzhof stimmt dem Kläger zu und bestätigt, dass die Werbungskosten für die besagte Mietwohnung ohne Begrenzung abziehbar sind. Als Begründung führte der BFH an, dass die Kosten für einen arbeitsbedingten Umzug Werbekosten darstellen. Auch zweifache Mietkosten können durch einen Umzug verursacht werden. Allerdings gelte dieser unbegrenzte Werbungskostenabzug nur für den Zeitraum zwischen Kündigung der alten Wohnung bis zum dem Zeitpunkt, an dem die ordentliche Kündigungsfrist endet. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 28. September 2011; AZ: VI R 2/11

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