Rechtsnews 16.10.2015 Manuela Frank

Doktortitel trotz Vergewaltigung

Viele Absolventen hoffen nach ihrem Studium auf einen
Promotionsplatz, um ihre theoretischen Kenntnisse in ihrem Studienfach zu
vertiefen und ihren Doktortitel zu erlangen. Um zur Promotion zugelassen werden
zu können, muss der Kandidat bestimmte Voraussetzungen erfüllen und spezifische
Dokumente vorlegen. Neben der fachlichen Qualifikation ist generell auch ein
einwandfreies Führungszeugnis vorzulegen. Straftäter haben es also schwer, doch
nicht immer bedeutet eine Straftat sofort die Versagung der
Promotionszulassung.

Universität entzieht Kläger Doktortitel

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Der Kläger forderte die Eröffnung eines Promotionsverfahrens
von der beklagten Universität. Seinem Antrag fügte er das geforderte polizeiliche
Führungszeugnis
bei, welches keinerlei Eintragungen enthielt. Allerdings war er
bereits zu diesem Zeitpunkt zu einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe auf
Bewährung wegen sexueller Nötigung verurteilt worden. Dem Bundesamt für Justiz wurde
die Verurteilung bei der Ausstellung des Zeugnisses noch nicht mitgeteilt. Der
Kläger konnte demnach an der beklagten Universität promovieren. Ihm wurde der
Grad eines Dr.-Ing. verliehen. Als die Uni von der Verurteilung erfuhr, entzog
sie ihm den Doktortitel jedoch mit der Begründung, dass der Kläger über die
Zulassungsvorschriften getäuscht und die Vorstrafe nicht offengelegt habe.

Wann darf ein Doktortitel nach der Promotionsordnung entzogen werden?

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Revision des Klägers
der Klage stattgegeben und die Entscheidung der Universität aufgehoben. Die
Promotionsordnung schreibt vor, dass dem Promotionsantrag ein polizeiliches
Führungszeugnis anzuhängen ist. Die Universität behält sich im Falle einer
strafrechtlichen Verurteilung vor, die Zulassung zur Promotion zu verweigern
oder nicht. Diese Regelung sei laut Gericht zu weit gefasst und verstoße gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine strafrechtliche Verurteilung
spreche lediglich dann für die Versagung der Promotionszulassung, wenn diese
einen Bezug zu dem mit dem Doktortitel verbundenen
Wissenschaftsbezug aufweist.
Im konkreten Fall fehle es an einem derartigen Bezug, weshalb dem Kläger der
Doktorgrad nicht entzogen werden durfte. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015; AZ:
    BVerwG 6 C 45.14

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