Rechtsnews 18.06.2016 Lisa Santos

DJ-Vater darf minderjährige Kinder auf Party betreuen

Nach einer Scheidung darf das umgangsberechtigte Elternteil bestimmen, wo das gemeinsame Kind beaufsichtigt wird. Eine Betreuung am Arbeitsplatz ist dabei grundsätzlich möglich. Das gilt auch für einen DJ, solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

Eltern streiten sich nach Scheidung über Umgangsvereinbarung 

Ein getrennt lebendes Paar teilt sich das Sorgerecht für seine zwei minderjährigen Kinder. Im März 2014 hatten beide Elternteile diesbezüglich eine Umgangsvereinbarung unterzeichnet, in der sich der Vater unter anderem dazu verpflichtete, zu den Umgangszeiten auch nachts zu Hause zu sein. Im April 2015 nahm der Vater, der als freischaffender Discjockey arbeitet, die gemeinsamen Kinder mit zu einer Partyveranstaltung im Rahmen einer Modenschau. Nach seinem Auftritt auf der Veranstaltung brachte er seine beiden Kinder gegen Mitternacht nach Hause. Während der Veranstaltung wurden die minderjährigen Kinder von der neuen Ehefrau des Vaters beaufsichtigt. Der Mutter der Kinder, die ebenfalls auf der Veranstaltung gewesen war, gefiel das jedoch nicht. Ihrer Meinung nach habe ihr Ex-Mann gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen, da er die Kinder abends zu Hause hätte betreuen müssen. Als Konsequenz stellte sie gegen den Kindesvater einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes. 

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Wer darf bei einem Kind über den Ort des Umgangs entscheiden?

Sowohl das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee als auch das Kammergericht Berlin wiesen den Antrag der Mutter jedoch zurück. Da in der Umgangsvereinbarung kein genauer Ort für die Betreuung der Kinder festgelegt sei, könne auch kein Verstoß gegen die Vereinbarung festgestellt werden. Grundsätzlich könne das umgangsberechtigte Elternteil über den Ort des Umgangs entscheiden. Nur weil die Betreuung üblicherweise in der Wohnung des Umgangsberechtigten stattfände, handele es sich dabei nicht um eine verbindliche Vorgabe. Darüber hinaus sei nicht eindeutig, welcher konkrete Zeitraum mit dem Wortlaut „nachts“ gemeint sei. Ausschlaggebend für die Entscheidung sei stets das Kindeswohl, welches im konkreten Fall nicht gefährdet war, so das Gericht. 
Obwohl der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen wurde, legte das Gericht dem Vater jedoch trotzdem nahe, seine Kinder nicht regelmäßig zu seinen Partyveranstaltungen mitzunehmen. 

Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts Berlin vom 08.10.2015, AZ: 13 WF 149/15 

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