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Rechtsnews 12.03.2015 Christian Schebitz

Diplomarbeit wegen Täuschung nicht anerkannt

Der Skandal um aberkannte Doktorgrade einiger hochrangiger deutscher Politiker zeigte vor einiger Zeit, welche schwerwiegenden Konsequenzen ein schlampiger oder gar von Täuschungsabsicht getriebener Umgang mit den Quellen einer wissenschaftlichen Arbeit haben kann.  Dass dies nicht nur für Doktorarbeiten, sondern auch für Diplomarbeiten gilt, musste nun eine Studentin aus Baden-Württemberg erfahren.

Ausgangspunkt eines kürzlich vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verhandelten Falles war die Klage einer Studentin gegen die Bewertung ihrer Diplomarbeit und ihre Exmatrikulation durch ihre Hochschule. Die Diplomarbeit war aufgrund zahlreicher nicht ordnungsgemäß angegebener Quellen mit „nicht bestanden“ bewertet worden. Die Studentin klagte daraufhin zunächst vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen ihre Hochschule, das Gericht wies die Klage jedoch zurück.

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Als Berufungsinstanz hatte sich nun der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der Sache zu befassen und entschied ebenfalls nicht zugunsten der Studentin. Der zuständige Senat begründete seine Entscheidung mit der Tatsache, dass die Studien- und Prüfungsordnung der beklagten Hochschule die Bewertung einer Diplomarbeit mit „nicht bestanden“ vorsieht, wenn diese unter Verwendung von falsch oder nicht zitierten Quellen zustande gekommen ist. Besonders schwer wiegt nach Ansicht der Richter des Verwaltungsgerichtshofs zudem die Tatsache, dass die Studentin einzelne Textabschnitte als aus ihrer eigenen täglichen Arbeit stammende Patientenberichte dargestellt hat, obwohl die Passagen tatsächlich aus dem Internet kopiert wurden. Da die Studentin zum einen über die Herkunft der Patientenangaben getäuscht habe, und zum anderen auch noch suggeriert habe, dass die Angaben im Zusammenhang mit ihrer eigenen Tätigkeit zustande gekommen seien, liege hier eine doppelte Täuschung vor.

Die Bewertung der Diplomarbeit und die damit verbundene Exmatrikulation der Studentin ist somit weiterhin rechtmäßig.

Quellen: 

  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2015 – 9 S 327/14 –
  • Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 07.11.2013 – 8 K 2286/11 – 

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