Rechtsnews 21.07.2011 Manuela Frank

Dieter Bohlen gegen Lucky Strike

Dass Prominente häufig als Gesicht diverser Werbekampagnen fungieren, ist nichts Neues. Die Celebrity-Werbung hilft den bekannten Persönlichkeiten in den meisten Fällen, um ihr Image zu pflegen und zusätzlich Umsatz zu generieren. Doch rückt eine solche Werbung nicht immer nur die positive Seite der Promis in den Blickpunkt. Ein negatives Bild erzeugte die Werbung auch von Dieter Bohlen und Ernst August Prinz von Hannover. Der konkrete Sachverhalt Diese beiden Prominenten klagten gegen die Werbekampagnen der Zigarettenmarke “Lucky Strike”. Beide warfen den Werbemachern eine “nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken” vor. Im März 2000 gestalteten die Angeklagten eine Werbeanzeige, die “auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war”, anspielte. Auf der Abbildung war eine eingedrückte Zigarettenschachtel zu sehen und die Schlagzeile: “War das Ernst? Oder August?”. Die andere Abbildung zeigte zwei Schachteln und einen schwarzen Filzstift, der daran lehnte. Die Schlagzeile “Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher” enthielt einige geschwärzte Wörter, sie war jedoch immer noch lesbar. Die Anzeige war eine Anspielung darauf, “dass das Buch “Hinter den Kulissen” von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war”. Da die Beklagten keine Zustimmung der beiden Prominenten für die Nutzung ihrer Namen erhielten, verlangten sie eine Entschädigung. Instanzgerichte geben Prominenten Recht Die Instanzgerichte sahen die Anklage als rechtmäßig an und sprachen Ernst August von Hannover 60.000 Euro und Dieter Bohlen 35.000 Euro zu. Bundesgerichtshof weist Klage ab Der Bundesgerichtshof hat die Klage nach der Revision der Angeklagten abgewiesen. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass lediglich aktuelle Geschehnisse als Grundlage für die Werbekampagne fungierten. Zudem bestehe auch in der Werbebranche ein Recht, seine Meinung frei zu äußern, wozu auch unterhaltende Beiträge zählen, die das gesellschaftliche Interesse widerspiegeln. In den vorliegenden Fällen bestand ein besonderes “Informationsinteresse der Öffentlichkeit”. Darüber hinaus wurde nicht der Eindruck vermittelt, dass die Namensverwendung dazu genutzt wurde, um die Zigarettenmarke zu empfehlen. Auch eine Herabsetzung oder Beleidigung sah der Bundesgerichtshof in diesen Anzeigen nicht. Es erfolgte auch keine Verletzung der “ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger”. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2008

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