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Rechtsnews 21.08.2012 Anna Schön

“Delisting” verletzt nicht das Eigentumsrecht des Aktionärs

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte über zwei Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, in denen Aktionäre eine Grundrechtsverletzung durch ein freiwilliges Delisting ihrer Gesellschaft geltend machen wollten. Freiwilliges Delisting ist der “Widerruf der Börsenzulassung von Aktien zum Handel im sogenannten regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft selbst”. Das BVerfG hatte über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Börsenzulassung von Aktien zum Handel im sogenannten regulierten Markt zu entscheiden.

Urteil des BVerfG

Der Schutzbereich des Art. 14 GG in Bezug auf den Aktionär sei nicht eröffnet. Art. 14 Abs. 1 GG umfasst als schützenswertes Eigentum auch “das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum”. Wird diese Rechtsposition in der Substanz verändert oder geht sie verloren, so liegt eine Verletzung des Art. 14 GG vor, soweit der Eingriff nicht gerechtfertigt ist. Das BVerfG sieht dies in folgenden Beispielsfällen als gegeben: Eingliederung der AG in einen Konzern, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags oder der Ausschluss des Aktionärs (“Squeeze-out”). Das BVerfG sah durch die Verweigerung der Börsenzulassung den Bestand des Mitgliedschaftsrechts des Aktionärs, sowie seine Beteiligungsrechte nicht gefährdet. Die Struktur der Gesellschaft werde durch den Rückzug vom regulierten Markt der Börse nicht gefährdet.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012

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