Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 27.07.2012 Julia Brunnengräber

Kündigung: Verdeckte Videoüberwachung als Beweismittel zulässig?

Die Entwendung von Zigarettenpackungen wurde einer Arbeitnehmerin zum Verhängnis. Sie setzte so ihren Arbeitsplatz aufs Spiel. Allerdings kam ihre Tat nur deswegen ans Licht, da ihr Arbeitgeber sie mittels verdeckter Videoüberwachung überführte. Darf das Einzelhandelsunternehmen  ihr die Kündigung aussprechen oder war dieses Mittel der Beweisführung nicht legitim? Das Bundesarbeitsgericht sollte darüber entscheiden.

Geheime Videoüberwachung von Mitarbeitern in Verkaufsräumen

Der Betriebsrat hatte der Videokamerainstallation  in den Verkaufsräumen zugestimmt. Grund dafür seien Inventurdifferenzen gewesen und die Annahme, dass auch Mitarbeiterdiebstähle dafür ausschlaggebend seien. Tatsächlich zeigte ein Videomitschnitt, dass die Arbeitnehmerin, die zuletzt als stellvertretende Filialleiterin angestellt war, zweimal je eine Packung Zigaretten entwendete. Die Zigarettenpackungen gehörte zum Warenbestand des Arbeitsgebers. Ihr wurde daraufhin gekündigt, weshalb sie gerichtlich dagegen vorging und vorbrachte, sie habe keine Zigaretten entwendet. Das Landesarbeitsgericht sichtete aufgrund dessen das Videomaterial und sprach daher ihrem Arbeitgeber Recht zu.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Kündigung: Verdeckte Videoüberwachung als Beweismittel zulässig? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Bundesarbeitsgericht weist LAG zur weiteren Prüfung an

Der Fall aber ging weiter bis vor das Bundesarbeitsgericht, das die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwies. Zwar sei die Kündigung gerechtfertigt, so das Bundesarbeitsgericht, allerdings müsse untersucht werden,  ob die Voraussetzungen gegeben seien, dass die Videoaufzeichnungen prozessual verwertet werden dürfen. Eine endgültige Entscheidung steht daher noch aus. Eigentlich gilt nämlich der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Arbeitnehmers. Die Informationsbeschaffung wie die der verdeckten Videoüberwachung stellt eigentlich eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung dar. Gibt es aber den konkreten Verdacht, dass von den Arbeitnehmern eine strafbare Handlung ausgeht oder andere schwere Verfehlungen vorliegen, die der Arbeitgeber nicht anders aufdecken kann, kann es sein, dass die Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig ist. Dies ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgeschrieben. Es ist also folglich in diesem Fall am LSG zu prüfen, ob dies hier zutrifft.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2012, Az.: 2 AZR 153/11

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€
Dr. Brigitte Glatzel - rechtsanwalt.com
Dr. Brigitte Glatzel ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
und kann Sie persönlich beraten!
In Partnerschaft mit:
Dr. Brigitte Glatzel - Partneranwalt der Deutschen Rechtsanwaltshotline
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer
29 €* 15 Min. Telefonat buchen
  • Antwort auf eine konkrete, kurze Fragestellung
  • Geld-Zurück Garantie
Meistgekauft 49 €* 30 Min. Telefonat buchen
  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung
  • Geld-Zurück Garantie
99 €* Schriftliche Rechtsberatung buchen
  • Rechtsverbindliche, schrifltiche Antwort eines Rechtsanwalts
  • Dokumentenupload
  • Eine Rückfrage inklusive