Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 09.04.2014 Christian Schebitz

Darf Personalrat Zeiterfassungsdaten einsehen?

In Sachen elektronische Zeiterfassung, die von vielen Unternehmen genutzt wird, hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Leip­zig ein neues Urteil gefällt. Es entschied, dass der Personalrat nicht das Recht hat, die Daten der elektronischen Zeiterfassung in Zusammenhang mit den Namen der Beschäftigten einzusehen.

Personalrat forderte unmittelbaren Zugriff auf Zeiterfassungsdaten

Konkret ging es um eine Agen­tur für Ar­beit. Dort wird auch mit Hilfe von Zeit­er­fas­sungs­ge­rä­ten elek­tro­nisch er­fasst, welcher Arbeitnehmer wie lange gearbeitet und auch, wie lange wer Pause gemacht hat. Der Per­so­nal­rat wollte Einsicht in die daraus resultierenden Daten erhalten. Das heißt, er wollte ständig darauf zugreifen und die Arbeitskonten der Arbeitnehmer überprüfen. Dies nennt man auch lesenden Zugriff. Die Dienst­stel­le lehn­te das allerdings ab und erklärte, dass die Daten dem Datenschutz unterliegen, weshalb der Personalrat schließlich gerichtlich dagegen vorging. Ar­beits­tag des Vor­mo­nats ein­schließ­lich der Pau­sen zu er­tei­len. Vor den gerichtlichen Vorinstanzen hatte der Personalrat keinen Erfolg.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Darf Personalrat Zeiterfassungsdaten einsehen? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Auch das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt erklärte, dass der Personalrat kein Recht hat, die Daten über Arbeitszeit und Pausen einzusehen, die elektronisch erfasst wurden. Daher wies es die Rechts­be­schwer­de des Per­so­nal­rats zu­rück­. Dient es einer Aufgabe des Per­so­nal­rats, kann die Dienststelle zwar Auskunft geben. Auch anonymisiert kann die Einsicht in die Daten möglich sein. Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen soll er überwachen. Aber all das erfordere nicht, dass ein lesender Zugriff auf die Arbeitszeitdaten mitsamt der Namen der Beschäftigten gestattet werden muss, so das Bundesverwaltungsgericht.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014, Az.: BVerwG 6 P 1.13

Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:

Mann schießt mit Luftgewehr auf Schüler

Gefängnis für Rundfunkverweigerin

Verbot der Hells Angels Göttingen ist rechtmäßig

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€