Rechtsnews 03.04.2013 Manuela Frank

Nicht verschreibungspflichtige Medikamente aus Leistungskatalog streichen?

Nicht nur die Praxisgebühr war lange Zeit ein Thema, über das sich Patienten ärgern mussten, auch die Tatsache, dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente nicht mehr im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zu finden sind, sorgt für Unmut bei der Bevölkerung. Doch verfassungsrechtlich gesehen, kann dies nicht beanstandet werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und führte weiterhin aus, dass die Zusatzkosten für die Versicherten in einem adäquaten Verhältnis zu dem Ziel des Gesetzgebers stehen, die Aufwendungen im Gesundheitswesen zu minimieren.

Krankenkasse übernimmt keine Kosten

Konkret ging es um den Kläger, der gesetzlich krankenversichert und von einer chronischen Atemwegserkrankung geplagt ist. Sein Hausarzt verschrieb ihm dauerhaft ein Arzneimittel, das nicht verschreibungspflichtig war, allerdings ab dem Jahr 2004 nicht mehr zum Leistungskatalog der Krankenversicherung zählt. Somit musste der Patient die Kosten der Medikamente in Höhe von monatlich 28, 80 € selbst begleichen. Die Krankenkasse weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Die Klage des Patienten blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

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Kläger legt Verfassungsbeschwerde ein

Der Kläger legte dann Verfassungsbeschwerde ein, da er den Ausschluss der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente für verfassungswidrig hielt. Wenn der Kläger der Meinung ist, dass dies gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt, dann ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Als Begründung wurde angeführt, dass die Krankenkassen nicht vom Gesetz dazu verpflichtet sind, alle Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Gesundheit zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Sie können zumutbare Eigenleistungen fordern.

Kriterium der Arzneimittelsicherheit

Zwischen nicht versicherungspflichtigen und versicherungspflichtigen Arzneimitteln besteht eine Ungleichbehandlung, durch die chronisch Kranke wirklich mehr zahlen müssen und die auch gerechtfertigt ist. Ob es eine Versicherungspflicht für ein Medikament gibt, hängt generell von der Arzneimittelsicherheit ab. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten handelt es sich um solche, durch die eine Gefahr für die Gesundheit ausgehen kann, wenn kein Arzt die Einnahme überwacht. Von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten geht eine solche Gefahr nicht aus. Der Preis fungiert bei der Selbstmedikation als Steuerungsfunktion. Damit soll die Arzneimittelsicherheit gewährleistet werden. Das Kriterium ist somit nicht sachwidrig, sondern für die Minimierung der Gesundheitskosten notwendig und geeignet.

Kosten sind zumutbar

Weiterhin ist es dem Versicherten zumutbar, die Kosten für die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente zu tragen. Davon abgesehen, hat der Gesetzgeber Regelungen eingeführt, welche die finanzielle Belastung für chronisch Kranke gering hält. Zuletzt muss angeführt werden, dass bei schwerwiegenden Erkrankungen auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der jeweiligen Krankenversicherung verschrieben werden können. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2012; AZ: 1 BvR 69/09

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