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Rechtsnews 07.08.2012 Julia Brunnengräber

Eilantrag der Occupy-Protestbewegung

Seit Oktober 2011 wurden Teile der Grünanlage vor der Europäischen Zentralbank von der Occupy-Protestbewegung in Anspruch genommen. Das hat nun ein Ende. Die Stadt Frankfurt am Main erlaubt zwar den Protest gegen Großbanken, sprach sich aber dagegen aus, dass weiterhin auf der Grünanlage zwischen der EZB, dem Willy-Brandt-Platz, der Gallusanlage und der Kaiserstraße campiert werden darf. Mittlerweile hatten die Protestierenden Flächen der Grünanlage nämlich mit Zelten, Hütten, Sofas, Sesseln und Ähnlichem ausgestattet. Ein Antragsteller, der Teil der Protestbewegung ist, wollte gerichtlich gegen die Räumungsforderung vorgehen, war doch außerdem für die Zeit vom 26. Juli bis zum 9. August 2012 eine Protestaktion geplant. Deren Thema: “Für Demonstrationsfreiheit! Gegen die Finanzdiktatur!” Das VG Frankfurt am Main lehnte den Antrag des Mannes jedoch ab, der sich nicht damit zufrieden geben wollte, dass der Protest vor dem Euro-Denkmal stattfinden darf, jedoch ohne zusätzliches Camp.

VG Frankfurt am Main: Campieren kein notwendiger Bestandteil der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung

Der Antragsteller konnte es vor dem VG nicht durchsetzen, dass die Occupy-Protestbewegung auf den besagten Grünflächen eine dauerhafte Mahnwache halten darf. Das VG führte eine Reihe von Begründungen an. Es bezog in die Entscheidung mit ein, dass zum einen die hygienischen Bedingungen des Zeltlagers problematisch geworden sind und sowohl Rattenbekämpfungsmaßnahmen als auch Renaturierungsmaßnahmen erfolgen sollen. Diese Begründungen brachte die Stadt vor. Zum anderen soll die Grünanlage eigentlich den Bewohnern und Besuchern der Stadt zur Erholung und Entspannung dienen. Zudem halten sich auf den Grünanlagen nicht nur Demonstranten auf, sondern auch viele andere Personen, wie Obdachlose zum Beispiel, weshalb sich kein gemeinsames Ziel der Campbewohner ausmachen lasse. Das VG betonte, dass zwar die Versammlungsfreiheit gewährleistet sein muss (Art. 8 Abs. 1 GG). Allerdings heiße das nicht, dass alle Begleiterscheinungen einer Versammlung geduldet werden müssen. Ein Camp dieser Art sei nicht zwingend notwendig, um gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung zu fördern.

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