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Rechtsnews 06.06.2013 Julia Brunnengräber

BVerwG zur Berufsbetreuer-Tätigkeitsausübung von Rechtsanwälten

Müssen Rechtsanwälte ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer als Gewerbe anmelden? Eben darum ging es in diesem vorliegenden Fall, über den das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung fällen musste.

Rechtsanwälte gehen gegen Aufforderung durch die Stadt vor

Die Kläger: zwei Rechtsanwälte. Die Stadt hatte sie dazu aufgerufen, die Berufsbetreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Damit waren sie nicht einverstanden.

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BverwG: Merkmale des Gewerbebegriffs sind erfüllt

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nicht zu deren Gunsten. Vielmehr betonte es, dass die Tätigkeit des Berufsbetreuers Merkmale des Gewerbebegriffs erfüllt. Es sei nämlich eine erlaubte Tätigkeit, mit der auf Gewinn abgezielt wird, die auf Dauer angelegt ist und selbstständig ausgeübt wird. Ein Freier Beruf ist sie nicht.  Diese Tätigkeit erfordert keine „spezielle berufliche Ausbildung“.  Auch fällt die Tätigkeit nicht in den Aufgabenbereich eines Rechtsanwalts. Außerdem ist die Vergütung durch das Betreuungsrecht geregelt und nicht durch das anwaltliche Gebührenrecht. Das Bundesverwaltungsgericht kam insgesamt zu dem Schluss, dass Rechtsanwälte diese Tätigkeit des Berufsbetreuers als Gewerbe anmelden müssen. Dazu seien sie verpflichtet. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013, Az.: BVerwG 8 C 7.12

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