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Rechtsnews 06.12.2012 Julia Brunnengräber

Urteil über Mindestaltersgrenze für Einstieg in Beamtenlaufbahn

Im Mittelpunkt dieses Falles: Eine Laufbahnverordnung, in der der Einstieg in die Beamtenlaufbahn geregelt ist. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich damit auseinander, ob eine Vorschrift dieser Verordnung verfassungswidrig ist oder nicht. Diese Vorschrift besagt, dass eine Mindestaltersgrenze von 40 Jahren gesetzt wird, wenn es um den Aufstieg in eine höhere Laufbahn geht. Folgende Fragen standen im Zentrum der Diskussion: Sollte die Grenze bei 40 Jahren angesetzt werden? Kann erst dann davon ausgegangen werden, dass eine Persönlichkeit verfestigt ist und solche Personen dann als Vorgesetzte akzeptiert werden?

Erst ab 40 verfestigte Persönlichkeit und Akzeptanz als Vorgesetzter?

Genau gegen solche Annahmen wandten sich zwei Steuerhauptsekretärinnen der Finanzverwaltung des Saarlandes. Sie waren noch keine 40 Jahre alt und genau deswegen wurden sie nicht zum Aufstieg für besondere Verwendungen für Steuerbeamte zugelassen. Vor den Vorinstanzen hatten sie mit ihren Klagen keinen Erfolg, vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen schon.

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BVerwG: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind entscheidend

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ausschlaggebend sind, wenn es um den Zugang zu einem  öffentlichen Amt geht. Das ist auch in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) so festgeschrieben. Erfüllt ein Deutscher also diese Kriterien, hat er gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt. Demnach ist die Nichtberücksichtigung wegen Nichterreichens einer Altersgrenze rechtswidrig. Sind Auswahlentscheidungen zu treffen, geht es um die Verleihung eines öffentlichen Amts und die Zulassung für eine Ausbildung für einen Laufbahnaufstieg, kann das Alter nur dann eine Rolle spielen, wenn die Beurteilung der Bewährung noch nicht möglich ist, weil das Alter zu gering ist. Die Beurteilung der Bewährung des Bewerbers muss möglich sein. Eine Nichteinbeziehung der Klägerinnen aus Altersgründen verstößt jedoch gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2012, Az.: BVerwG 2 C 74.10 und 2 C 75.10

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