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Rechtsnews 10.06.2013 Julia Brunnengräber

Nachzugsanspruch der Eltern bei minderjährigen Flüchtlingen

Wie ist damit verwaltungsrechtlich zu verfahren, wenn ein Flüchtling noch minderjährig ist? Dürfen die Eltern dann beide nach Deutschland nachkommen? Das Bundesverwaltungsgericht fällte ein Urteil.

Nachzug beider Elternteile?

Es ging um irakische Staatsangehörige. Sie wollten zu ihrem Sohn nachreisen, der im Alter von 16 Jahren als Flüchtling in die BRD kam. Seine Glaubenszugehörigkeit ist yezidisch. Das war der Grund, weshalb er als Flüchtling anerkannt wurde. Seit 2009 hat er eine Aufenthaltserlaubnis. Was aber sollte mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern geschehen? Sollten diese ein Visum bekommen? Das jedenfalls beantragten sie. Sie wollten eine Familienzusammenführung. Die Botschaft wollte aber nur ein Erteilung nachreisen lassen. Der Vater erhielt also ein Visum und zudem eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die er beantragt hatte. Allerdings reiste er schließlich wieder zu seiner Frau, deren Visum weiterhin abgelehnt wurde. Die Vorinstanzen entschieden, dass es ausreichend war, dass der Vater beim Sohn war, als dieser volljährig wurde.

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BverwG: Nachzug bis zur Volljährigkeit mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung

Das Bundesverwaltungsgericht stimmte dem zu. Ist ein Flüchtling volljährig, gibt es den Anspruch nicht mehr, dass beide Elternteile nachziehen dürfen. Es betonte aber auch, dass bei minderjährigen Flüchtlingen das Nachzugsrecht gegeben ist, da dieser sonst unbegleitet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem betont, „dass Eltern die Möglichkeit haben müssen, ihren Visumanspruch mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen, weil andernfalls ihr Nachzugsbegehren vereitelt würde“.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2013, Az.: BVerwG 10 C 9.12

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