Im vorliegenden Fall ging es um eine Durchlaufkühlung eines Kraftwerks und darum, ob es damit vorläufig in Betrieb gehen kann oder nicht. In diesem Fall standen sich Vattenfall Europe Generation AG und der Bund für Umwelt und Naturschutz e.V. (BUND) mit unterschiedlichen Interessen gegenüber. Der BUND hatte gegen die Inbetriebnahme geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht musste eine Entscheidung treffen.
Unterschiedliche Interessen von BUND und Vattenfall
Das Steinkohlekraftwerk von Vattenfall sollte mit Elbwasser gekühlt werden, was die Kreislaufkühlung betrifft. Dafür – um das Wasser zu entnehmen – hatte Vattenfall eine wasserrechtliche Erlaubnis. Es ging um maximal 64 m³/s Elbwasser. Allerdings kann die Wasserentnahme nicht einfach so erfolgen, sondern es gibt „zahlreiche Beschränkungen für Sauerstoffmangelsituationen während der Sommermonate“. Auch eine Einstellung der Durchlaufkühlung kann gefordert werden. Der BUND griff also die wasserrechtliche Erlaubnis an. Hatte er damit Erfolg?
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BUNDs Antrag bzgl. Kraftwerk abgelehnt erhalten
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Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz e.V. (BUND) auf „Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Vattenfall Europe Generation AG durch die Freie und Hansestadt Hamburg erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für das Steinkohlekraftwerk Moorburg an der Hamburger Süderelbe“ ab.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2014, Az.: BVerwG 7 VR 1.14