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Rechtsnews 06.01.2012 Julia Brunnengräber

BVerwG: Ermessensausübung bezüglich Ausweisungsprozess eines Irakers

Wird ein Ausländer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, so zählen zu dem zugehörigen Entscheidungsfindungsprozess  in der Regel auch Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde. Wird die Ausweisung überprüft, spielen sie eine Rolle. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich damit auseinander zu setzen, ob sie auch in Betracht gezogen werden, während ein Klageverfahren läuft. In folgendem Fall war das Ermessen wegen der Schwere der Tat nicht früher möglich.

Ermessenserwägungen während des Verfahrens zulässig?

Es geht um einen Iraker, der in Deutschland eine Ukrainerin geheiratet hat. Er hat in der BRD eine Jugendliche im Alter von 15 Jahren vergewaltigt, woraufhin er ausgewiesen wurde. Das Ermessen wurde den Ausländerbehörden nicht eröffnet. Die Schwere der Tat war vorrangig und ausschlaggebend. Das Strafmaß lautete dreieinhalb Jahre Haft. Erst als das Klageverfahren lief, wurde er aber als Flüchtling anerkannt. Daraufhin wurde der Ausländerbehörde die Aufgabe zu Teil, das Ermessen auszuüben, aufgrund des aus dem Flüchtlingsstatus resultierenden “besonderen Ausweisungsschutz”. Auch sie kam zu dem Ergebnis, an der Ausweisung festzuhalten.

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Notwendigkeit und Anlass für nachträgliches Ermessen entscheidend

Es ist das Ausländerrecht, das die Ausländerbehörde dazu aufruft, sein Ermessen auszuüben, auch wenn dies damit erstmalig erfolgt. Daraus resultiert, dass neue Tatsachen miteinbezogen werden, der Stand aktuell gehalten und somit auch eine Ausweisungsverfügung erreicht wird, die abschließenden Charakter besitzt. Ob diese Notwendigkeit in diesem Fall gegeben ist oder ein Anlass dazu besteht, muss das Oberverwaltungsgericht, das bereits als Vorinstanz tätig war, prüfen. So lautet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welches diese Rückverweisung beschlossen hat. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011, Az.: BVerwG 1 C 14.10

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