Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Nutzungsbedingungen der DB Netz AG teilweise rechtswidrig sind.
Bundesnetzagentur akzeptiert 52 Klauseln der DB Netz AG nicht
Die DB Netz AG betreibt wesentliche Bereiche der Eisenbahninfrastruktur, worunter auch Serviceeinrichtungen wie Güter- und Rangierbahnhöfe, Abstellgleise und Wartungseinrichtungen fallen. Dafür muss sie Nutzungsbedingungen bereitstellen. Diese gehören zu privatrechtlichen Nutzungsverträgen, die sie mit Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließt. Vor der Veröffentlichung dieser NBS muss sie die Klauseln der Bundesnetzagentur vorlegen. Die wiederum kann diesen widersprechen und Änderungen fordern– was sie auch in diesem Fall teilweise tat – wird gegen Vorschriften des Eisenbahnrechts verstoßen. 52 Klauseln akzeptierte sie nicht in der ihr vorgelegten Weise.
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BVerwG: Nutzungsbedingungen der DB Netz AG zum Teil rechtswidrig
Die DB Netz AG klagte gegen diese Inakzeptanz an und hatte teilweise damit vor dem VG und dem OVG Erfolg. Es erfolgte eine beiderseitige Revisionseinlegung, wonach schließlich acht Klauseln übrig blieben, die letztlich vor dem BVerwG vorgebracht wurden. Darin ging es um Öffnungszeiten und Infrastrukturbeschreibungen, um konfligierende Nutzungswünsche und Sicherheitsleistungen sowie um Leistungsstörungen im weiteren Sinne. Das BverwG entschied, dass die Bundesnetzagentur diese Klauseln zu Recht beanstandet hat und dass diese rechtswidrig sind.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2012, Az.: BVerwG 6 C 42.10