Rechtsnews 24.10.2014 Christian Schebitz

Urteil zur „Negativmitteilung“ im Rahmen eines Verfahrens

Das Bundesverfassungsgericht hatte über die sogenannte „Negativmitteilung“ zu entscheiden und darüber, wann diese stattfinden soll. Eine solche Negativmitteilung bedeutet, die Bestätigung dessen, dass vor einer Hauptverhandlung keine Gespräche über eine Verständigung stattgefunden haben. Ist dies wirklich zu Beginn einer Hauptverhandlung erforderlich?

Beide Arten der Mitteilung sollen erfolgen

Zum einen gibt es also die Mitteilung, dass Gespräche über eine Verständigung stattgefunden haben. Zum anderen muss dem Gericht auch mitgeteilt werden, wenn es diese nicht gab. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass beides mitgeteilt werden muss und zwar zu Beginn einer Hauptverhandlung und nicht erst später; im späteren Verlauf eines Verfahrens. Erfolgt das nicht, gibt es rechtliche Konsequenzen. Klagen also Verfahrensteilnehmer, dass in einer öffentlichen Sitzung vor Gericht nicht mitgeteilt wurde, ob Vorgespräche stattfanden, kann es zu Problemen kommen.
Das Bundesverfassungsgericht betont daher, dass in einem Strafprozess eine Mitteilungspflicht besteht.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht vom 17. September 2014, Az.: 2014 2 BvR 2172/13 2 BvR 2400/13

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