Rechtsnews 18.02.2016 Theresa Smit

BVerfG: Sozietätsverbot für Rechtsanwälte ist verfassungswidrig

Rechtsanwälte brauchen in manchen Fällen berufsübergreifende
Unterstützung. Bisher war eine Zusammenarbeit nur mit Steuerberatern oder
Wirtschaftsprüfern möglich, nun hat das Bundesverfassungsgericht diesen Teil
der Bundesrechtsanwaltsordnung gekippt.

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Darf ein Rechtsanwalt
mit einem Arzt zusammenarbeiten?

Im vorliegenden Fall hatten ein Rechtsanwalt und seine als
Ärztin und Apothekerin ausgebildete Ehefrau eine Partnerschaftsgesellschaft
gegründet. Die Zielgruppe der dort angebotenen Rechtsberatung sollten Ärzte und
Apotheker sein. Zu diesem Zweck wurde im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass
die Ärztin ihren Beruf nicht direkt ausüben, sondern dem Rechtsanwalt beratend zur
Seite stehen sollte. Die Rechtsanwaltskammer München verweigerte jedoch die
Registrierung der Partnerschaftsgesellschaft, ebenso wie das Amtsgericht
Würzburg und das Oberlandesgericht Bamberg. Nach § 59a der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sei es Rechtsanwälten nur gestattet,
innerhalb ihres Berufes mit anderen Rechtsanwälten, Steuerberatern,
Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zusammenzuarbeiten. Im Gegensatz
dazu sahen die Ärzte- und Apothekerkammer sowie der Bundesgerichtshof (BGH) keinerlei
Anlass für ein Verbot. Der II. Zivilsenat des BGH sah die Anwaltsordnung sogar
als verfassungswidrig an. Das Sozietätsverbot verstoße gegen die in Art. 12 des
Grundgesetzes (GG) festgelegte Berufsfreiheit. Auf Grundlage von Art. 100 GG
wurde das Verfahren schließlich ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
vorgelegt.

Sozietätsverbot für
Rechtsanwälte schränkt freie Berufswahl ein

Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 59a BRAO für
verfassungswidrig. Als Begründung wurde angegeben, dass das Sozietätsverbot die
freie Berufswahl erheblich behindere. Zusätzlich würde die Zusammenarbeit in
einer Sozietät und das Angebot von berufsübergreifenden Leistungen die Qualität
der Rechtsberatung erheblich erhöhen. Dennoch sei eine Zusammenarbeit nicht mit
allen anderen Berufszweigen möglich. Die Verschwiegenheitspflicht, das Recht
zur Aussageverweigerung und das Beschlagnahmeverbot seien zentrale Rechte und
Pflichten eines Rechtsanwalts, die dem Schutz des Mandanten dienen würden. Aus
diesem Grund müssten diese auch für den Sozietätspartner bzw. für dessen Berufsgruppe
gelten. Da Ärzte und Apotheker diesbezüglich denselben Pflichten wie
Rechtsanwälte unterlägen, stehe einer Zusammenarbeit nichts im Wege.

Künftig auch
Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Architekten?

Nun steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch aus.
Nach der Erklärung des Bundesverfassungsgerichts dürfte diese jedoch positiv
für den Rechtsanwalt und seine Ehefrau ausfallen. Die Bundesrechtsanwaltskammer
(BRAK)
und der Deutsche Anwaltsverein (DAV) stehen der neuen Entwicklung wohlwollend
gegenüber und sehen neue Arbeitsmöglichkeiten für Rechtsanwälte. Auch über eine
künftige Zusammenarbeit mit anderen Berufszweigen wie Architekten oder Ingenieuren
wird bereits spekuliert.

Quellen:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom
12. Januar 2016, Az.: 1 BvL 6/13 – Rn. (1-96)

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