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Rechtsnews 03.05.2016 Theresa Smit

BVerfG: Keine zusätzlichen Kontrollrechte für Opposition

Der Deutsche Bundestag lebt von dem Zusammenspiel zwischen
den führenden Parteien und der Opposition. Aufgrund der großen Regierungskoalition
forderte die Linke jedoch mehr Rechte für die kleinen Parteien, damit diese weiterhin
Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen können. Das Bundesverfassungsgericht hat eine
entsprechende Klage abgewiesen.

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Welche Rechte hat
eine Opposition im Bundestag?

Die Partei „Die Linke“ hatte bereits im Januar eine Klage vor
dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Sie wollte eine Änderung des
Grundgesetzes (GG) erwirken, um eine Stärkung der Oppositionsparteien gegenüber der Regierungskoalition zu ermöglichen. Kritisiert wurde insbesondere, dass ein
Viertel der Abgeordneten nötig sei, um einen Untersuchungsausschuss einzusetzen
oder ein Gesetz vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Die Linke
und die Grünen forderten, dass stattdessen der Einspruch von zwei Fraktionen
ausreichen sollte. Letztlich wurde jedoch entschieden, § 126 der
Geschäftsordnung des Bundestags zu ändern. So erhalten Fraktionen bereits ab
einer Zahl von 120 Sitzen Minderheitenrechte und können einen
Untersuchungsausschuss ins Leben rufen. Da für die Normenkontrolle durch das
Bundesverfassungsgericht jedoch weiterhin ein Viertel der Abgeordneten benötigt
werden, forderte die Linke eine Änderung des Grundgesetzes.

Bundesverfassungsgericht
weist Klage der Linken zurück

Als Begründung wurde angegeben, dass die Möglichkeit eines
Untersuchungsausschusses oder einer Normenkontrolle eine wichtige Rolle für den
Kräfteausgleich innerhalb des Bundestags spiele. In dem Organstreitverfahren vor
dem Bundesverfassungsgericht kritisierte die Linke insbesondere, dass die
Geschäftsordnung des Bundestages in jeder Legislaturperiode durch eine Mehrheit
verändert werden könne. Man müsse die Minderheitenrechte stattdessen im
Grundgesetz verankern, um den dauerhaften Schutz der Opposition zu
gewährleisten. Hinzu komme, dass das Recht zur Normenkontrolle angepasst und
eingegliedert werden müsse. Die Richter in Karlsruhe wiesen die Klage der
Linken jedoch ab. Die Opposition habe keinen Anspruch auf weitere eigenständige
Kontrollbefugnisse. Die Regelungen im Grundgesetz seien ausreichend, außerdem
sei solch ein weitreichendes Oppositionsfraktionsrecht nicht vorgesehen.

Quellen:

https://www.tagesschau.de/inland/verfassungsgericht-oppositionsrechte-101.html

https://www.tagesschau.de/inland/minderheitenrechte-101.html

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