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Rechtsnews 13.02.2012 Julia Brunnengräber

Beschwerde gegen Sonnenstudioverbot für Minderjährige

Ein beliebter Bestandteil des Lebens vieler und auch vieler Jugendlicher ist der Gang zum öffentlichen Sonnenstudio – erscheint die künstliche Bräune für sie attraktiv. Natürlich ist sie aber nicht, daher auch nicht gänzlich unschädlich. Unterstrichen wurde diese Tatsache durch eine Vorschrift. § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) wurde aufgestellt und rechtskräftig. Minderjährige dürfen daher nicht mehr ins Sonnenstudio zur eigenen Bräunung gehen. Ihnen ist die Nutzung der Sonnenbänke oder Ähnlichem untersagt.

Der Sachverhalt

Vielen Minderjährigen, die vor Inkrafttreten der Vorschrift von Sonnenbänken Gebrauch gemacht haben, passt das nicht in den Kram. So auch der minderjährigen Klägerin und ihren Eltern in diesem Fall. Ihre Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sehen sie beschränkt. Die Erziehungsberechtigten argumentieren, sie wollen selbst bestimmen, ob sie ihrer Tochter die Erlaubnis zum Selbstbräunen geben oder nicht. In Ihr Ehrziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG werde aber eingegriffen, so ihr Vorwurf. Auch als Kläger tritt ein Sonnenstudiobesitzer auf. Auch er fühlt sich durch die Vorschrift benachteiligt. Seine Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG werde verletzt, lautet sein Vorwurf. Ihre Beschwerde brachten sie schließlich vor das Bundesverfassungsgericht.

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BVerfG nimmt Beschwerde nicht entgegen

Doch für die Annahme dieser Beschwerde fehlen dem Bundesverfassungsgericht die Annahmevoraussetzungen. Grundrechte der Kläger sieht es nicht verletzt. Vielmehr sei es legitim, die minderjährige Klägerin vor UV-Strahlung zu schützen. Denn diese ist tatsächlich schädlich. Vor allem Jugendliche sind einer Gefahr ausgesetzt, dass ihre Hautzellen durch die Strahlung geschädigt werden. Hautzellenschädigung wiederum kann zu Hautkrebs führen. Es ist im Interesse der Gemeinschaft, steigende Zahlen im Bereich Hautkrebsvorkommen zu verhindern. Kampagnen, die über Hautschäden durch künstliche Bräunung aufklären sollten, brachten nicht den vom Gesetzgeber erwünschten Erfolg. Dieser geht von einer Einsichtsfähigkeit in diesem Fall erst ab 18 Jahren aus. Zudem sind folgende Freiheiten weiterhin gegeben, die auch die Klägerin nutzen kann: Natürliche Sonneneinstrahlung kann in Anspruch genommen werden, sowie private Sonnenbänke. Deren Nutzung ist rechtlich nicht untersagt. Auch der Sonnenstudiobesitzer ist nicht unverhaltnismäßig von der Vorschrift betroffen, so das BVerfG. Kinder und Jugendlicher vor genannter Gefahr zu schützen, gehe vor.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2012, Az.: 1 BvR 2007/10

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