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Rechtsnews 08.04.2013 Manuela Frank

Werbemaßnahmen entfachen Konflikt bei Peek & Cloppenburg

“Peek & Cloppenburg” ist als Modehaus fast jedem Bundesbürger ein Begriff. Doch dass zwei wirtschaftlich und rechtlich selbständige Firmen unter ein und derselben Bezeichnung “Peek & Cloppenburg KG” Bekleidungsgeschäfte leiten, wissen nicht sehr viele. Um ihre Mode effektiver vertrieben zu können, nutzen die Unternehmen diverse Werbemaßnahmen. Doch auf welche Art und Weise müssen diese gestaltet sein, wenn die Firmen die gleiche Unternehmensbezeichnung tragen? Dazu musste der Bundesgerichtshof ein Urteil fällen.

Klägerin fordert Unterlassung

Wie bereits erwähnt geht es im zugrundeliegenden Fall um zwei unabhängige Unternehmen, die unter der identischen Bezeichnung “Peek & Cloppenburg KG” bereits jahrzehntelang mehrere Bekleidungsgeschäfte in Deutschland leiten. Geklagt hatte die in Hamburg ansässige Klägerin, die in Norddeutschland die Modehäuser betreibt. Sie klagte die Firma an, die in Düsseldorf ansässig ist und sowohl im Süden als auch im Westen und in der Mitte Deutschlands tätig ist. Die Klägerin beschuldigte die Beklagte, da diese bundesweite Werbung schaltete. Somit würde man wegen der gleichlautenden Unternehmensbezeichnung in Norddeutschland fälschlicherweise davon ausgehen, dass es sich bei der Werbung um Maßnahmen der Klägerin handelt. Sie forderte deshalb Unterlassung.

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Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage zwischen Unternehmen

Der Beklagten wurde vom Berufungsgericht die kritisierte Werbung verboten. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof allerdings aufgehoben. Als Begründung führte er an, dass eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage zwischen den Unternehmen bestehe, da sie bereits seit mehreren Jahrzehnten unter der gleichen Bezeichnung agieren. Die Beklagte hat diese Gleichgewichtslage jedoch gestört, indem sie auch Werbung in Norddeutschland schaltete. Allerdings kann ihr kein generelles Werbungsverbot ausgesprochen werden, weil sie ein anzuerkennendes Interesse “an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien” besitzt. Die Beklagte ist dazu verpflichtet, die Empfänger der Werbung eindeutig darauf hinzuweisen, dass es zwei Unternehmen gibt, die unter der gleichen Bezeichnung tätig sind und von wem die konkrete Werbung stammt. Dies hat sie bei der beanstandeten Werbemaßnahme auch getan, was für den Bundesgerichtshof, im Gegensatz zum Berufungsgericht, in ausreichendem Maß geschehen ist. Somit ist der Bundesgerichtshof der Meinung, dass das Unternehmenskennzeichen der Klägerin keinesfalls verletzt und dass auch nicht gegen das Irreführungsverbot verstoßen wurde.

Vertragsvereinbarung zwischen den Unternehmen

Allerdings hatte sich die Klägerin zudem auch auf eine Vertragsvereinbarung zwischen ihr und der Beklagten gestützt. Diese besagt, dass kein Unternehmen im Tätigkeitsbereich des anderen Werbung schalten darf. In dieser Hinsicht hat der Bundesgerichtshof die Sache nochmals an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches nun die entsprechenden Feststellungen treffen muss. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2013; AZ: I ZR 58/11

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