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Rechtsnews 01.07.2011 Manuela Frank

Bildsuchfunktion keine Urheberrechtsverletzung

In seinem Urteil vom 29. April 2010 entschied der Bundesgerichtshof, dass sich die Suchmaschine Google keiner Urheberrechtsverletzung schuldig macht, wenn sie „urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern“ anzeigt. Die Funktionsweise der Bildersuche bei Google Die Suchmaschine von Google ist im Besitz einer textgesteuerten Bildsuchfunktion, mit deren Hilfe man durch Suchbegriffe gezielt Abbildungen finden kann. Diese Bilder stellen „Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet“. Die gefundenen Abbildungen werden anschließend verkleinert und in einer geringeren Bildauflösung als das Originalbild in einer Trefferliste angezeigt. Diese Vorschaubilder beinhalten einen Link, der den Nutzer beim Anklicken des Bildes auf die entsprechende Seite leitet, von der die Abbildung ursprünglich stammt. Der konkrete Streitfall Die Klägerin, eine bildende Künstlerin, betreibt eine eigene Homepage, auf die sie ihre Kunstwerke durch Abbildungen darstellt. Diese Abbildungen wurden jedoch 2005 im Februar als Vorschaubilder angezeigt, wenn ihr Name als Suchbegriff bei Google eingegeben wurde. Die Künstlerin klagte auf Unterlassung. Die Klage wurde sowohl vom Landgericht Erfurt als auch vom Oberlandesgericht Jena abgewiesen. Festgestellt wurde, dass die Beklagte eine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung begangen hat, die „Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB)“. Die Bekräftigung durch den Bundesgerichtshof Die eingelegte Revision wurde durch den Bundesgerichtshof abgewiesen. Er widersprach bereits der Feststellung der Vorinstanzen und sah „keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung“ vorliegen. Die Klägerin habe zwar keine „ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung“ abgegeben und der Suchmaschine Google somit kein Recht übertragen, ihre Abbildungen zu nutzen, der vorliegende „Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG)“ sei dennoch nicht rechtswidrig, da die Angeklagte durch die Verhaltensweise der Klägerin davon ausgehen konnte, dass diese mit den Vorschaubildern einverstanden war. Die Klägerin hätte zudem die technische Alternative wählen können, ihre Abbildungen für die Vorschau bei Suchmaschinen unzugänglich zu machen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2010

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