Rechtsnews 13.08.2012 Manuela Frank

BGH zum Erb- und Pflichtteilsrecht eines Abkömmlings

Sobald es um Geld geht, hört die Freundschaft bzw. im vorliegenden Fall die Familienzusammengehörigkeit auf. Dies können sicherlich viele bestätigen. Auch in der zugrunde liegenden Streitsache konnte man sich hinsichtlich der Erbfolge nicht außergerichtlich einigen und so musste der Bundesgerichtshof letztlich eine Entscheidung fällen.

Tochter will Pflichtteilsansprüche geltend machen

Geklagt hatte die Tochter der Beklagten. Im Jahr 2005 verstarb deren Vater (Erblasser) und nun wollte sie die Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die Eltern der Beklagten setzten 1987 ein notariell beglaubigtes, gemeinsames Testament auf, durch das sie im Todesfalls des anderen jeweils der einzige und ausschließliche Erbe sind. Ihre Enkel waren als Schlusserben vorgesehen. Weiterhin einigte sich das Ehepaar darauf, dass der Hinterbliebene “aus dem Kreis der gemeinschaftlichen Abkömmlinge oder deren Abkömmlinge abweichende Schlusserben” auswählen kann. Am Tag der Testamentsaufsetzung erklärte die Beklagte, dass sie für ihre Person ihren Eltern gegenüber auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet.

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Erblasser bestimmt Beklagte als alleinige Erbin

Nachdem seine Ehefrau verstorben war, erklärte der Erblasser durch ein notarielles Testament im Jahr 2000, dass die Beklagte die alleinige und ausschließliche Erbin sei. Die Klägerin wurde als Ersatzerbin benannt. Die beiden Parteien sind die letzten Hinterbliebenen des Ehepaares.

Klägerin fordert 85.000 €

Nun fordert die Klägerin von der Beklagten, dass diese ihr insgesamt 85.000 € plus zusätzliche Zinsen auszahlt, ihr Auskünfte über den Nachlass erteilt und ein Wertermittlungsgutachten in Bezug auf das Grundvermögen einholt. Der Streit bezog sich auf die Frage, ob eine Pflichtteilsberechtigung der Klägerin durch § 2309 BGB ausgeschlossen wird. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Dagegen wurde Revision eingelegt, was zu einer Aufhebung und zu einer Zurückweisung an das Berufungsgericht führte.

Klägerin hat gesetzliches Pflichtteilsrecht

Die Klägerin besitzt ein Pflichtteilsrecht, selbst wenn die Beklagte den eigentlich näheren und deshalb generell vorrangigen Abkömmling darstellt. Die Beklagte wird allerdings als vorverstorben betrachtet, da sie auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht entsprechend § 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB verzichtet hat. An ihrer Stelle steht jetzt ihre Tochter, die Klägerin, weil sie in der Erbfolge nachgerückt ist. Die Stellung als Erbin ihres Opas wurde ihr allerdings durch sein Testament wieder entzogen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Berufungsgericht “zu Unrecht in der Annahme des testamentarisch zugewendeten Erbes eine auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnende Entgegennahme eines der Beklagten “Hinterlassenen” i.S. vom § 2309 Als. 2 BGB gesehen” hat. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2012; AZ: IV ZR 239/10

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