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Rechtsnews 28.12.2011 Julia Brunnengräber

BGH: Verhandlung um etwaiges Oligopol von Mineralölunternehmen muss fortgeführt werden

Im Fokus dieses Falls ist der Rohstoff Erdöl. Zwar besteht bezüglich des Verkaufs von Diesel und Benzin kein Monopol. Vielmehr gibt es in Deutschland mehrere Mineralölunternehmen, deren Gebiet rund um das Erdöl abgesteckt ist. Jedoch ist derzeit in der Diskussion, ob denn ein Oligopol bestehe, ob wenige Anbieter den Markt beherrschen.

Oligopolstellung von Mineralölgesellschaften zu überprüfen

Der Bundesgerichtshof hatte sich damit auseinander zu setzen, ob die Mineralölgesellschaften Shell, Aral/BP, ConocoPhillips (Jet), ExxonMobil/Esso und Total auf dem Markt als Oligopol am stärksten vertreten sind und diesen damit bestimmen. Ausschlaggebend für diese Diskussion waren 59 sächsische und thüringer Tankstellen der OMV Deutschland GmbH, die Total Deutschland GmbH wollte diese erwerben. Total-Tankstellen sind im Bundesgebiet Deutschlands verteilt aufzufinden. Deutschlandweit gibt es 1000 Tankstellen des Mineralölunternehmens, damit betreibt Total das viertgrößte Tankstellennetz in der Bundesrepublik, allerdings schwerpunktmäßig in den neuen Bundesländern. OMV hingegen hat im Gegensatz dazu eine größere Schwerpunktverlagerung seiner Standorte in den ost- und süddeutschen Bundesländern zu verweisen. Auch eine Erdölraffinerie in Bayern gehört OMV. Das Bundeskartellamt wandte sich gegen das Vorhaben von Total mit dem Verweis auf die Regionalmärkte Chemnitz, Dresden, Erfurt und Leipzig, die von Shell, Aral/BP, ConocoPhillips (Jet), ExxonMobil/Esso und Total geprägt seien. Das Bundeskartellamt sieht dies als bestehendes Oligopol an. Dieses werde stärker, würde Total sich die 59 weiteren Tankstellen tatsächlich zu eigen machen. Darauffolgend standen sich Oberlandesgericht Düsseldorf und Bundeskartellamt mit unterschiedlichen Auffassungen gegenüber. Das OLG hob den Beschluss auf, woraufhin das Bundeskartellamt Einspruch erhob. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde nahm daher seinen Gang, OMV fand für die 59 Tankstellen währenddessen einen anderen Käufer.

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Entscheidung des BGH: Neue Verhandlung vor OLG erforderlich

Trotzdem ging die Prüfung des Sachverhalts an die nächsthöhere Instanz zur Prüfung über. Der Bundesgerichtshof wiederum hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf mit der Begründung es sei nicht auszuschließen, dass ein Oligopol bestehe und sich verstärken könnte. Es schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht an, das von einem bestehenden Wettbewerb ausging. Der BGH weist auf Faktoren hin, die die Preise bestimmen und unabhängig von einer Wettbewerbssituation zu bewerten sind: Das “Auf und Ab der Benzinpreise” lasse “keinen eindeutigen Schluss auf bestehenden Wettbewerb zu” und sei vielmehr “vor dem Hintergrund der Marktstruktur, insbesondere des hohen Konzentrationsgrads, der vertikalen Integration der auch Produktionsanlagen und Raffinerien gemeinsam betreibenden Mineralölgesellschaften, der hohen Preistransparenz und der Homogenität des Produkts Benzin” zu sehen. Letztlich verwies der BGH den Fall zurück an das Oberlandesgericht, damit solche Fragen geklärt werden und entschieden werden kann. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 6. Dezember 2011, Az.: KVR 95/10 – Total/OMV

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