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Rechtsnews 19.11.2007 Christian Schebitz

BGH Urteil: “Nutzerwechselgebühr” zahlt der Vermieter

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied vergangene Woche über die sog. “Nutzerwechselgebühr”. Mit dieser werden die Kosten einer Zwischenabrechnung auf den Mieter umgelegt, wenn er vor Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht. Diese Kosten entstehen durch die Aufwendungen der Abrechnungsunternehmen. Der BGH entschied, “dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung handelt.” Zur Begründung heißt es in einer Pressemeldung des BGH:

“Nach dem Gesetz sind unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die “Nutzerwechselgebühr” fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben. ” ->  BGH – Urteil vom 14.11.07 – VIII ZR 19/07

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